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nene Verbindlichkeuen anserlegen, die dieser uie überuommeu zu haben behauptet.

Art. 95. Die Eeutral-Eommissiou ernennt den Oberanffeher aus Lebeuszeit. Diese Erueuuung geschieht nach Vorschrist des 13. Artikels des Wieuer Vertrages.

Demgemäß haben von überhanpt 72 Summen der Preußische Eom- miffarius 24^ der französische 12^ der Niederländische Eommissarius 12, und die Eommissarieu der übrigen deutscheu Fürsteu 24 Stimmen, welche letztere sich uach Verhältuiß der Userstreckeu mit eils Stimmen für den Vadenschen, sechs für den Großherzoglich Hessischen, vier für den Bayer- schen und drei für den Nassanischen Eommissarins vertheilen.

Art. 96. Der jährliche Bedars der Eentral -Eommission zur Be- streitung der. gemeiuschastlicheu Kosteu wird allemal zum voraus bei der Zusammeukuust vom 1. Juli für das solgeude Jahr besummt.

Zu den gemeinschastlichen Kosten werden nur die Besoldung des Oberauffehers, desseu etwaige Pension, und die Kanzleikosten gerechnet.

Der Gehalt des Oberanssehers der Rheinschisssahrt und seine etwaige Pension, sowie seine übrigen zur Vergütung geeigneten Ansgabeu, werden von den Userstaaten in dem Verhältnisse getragen, wie sie uach vorstehen- dem Artikel an der Ernennung jenes Beamten Theil nahmen.

Zn den Kanzleikosten der Eentral -Eommission, welche bei den jähr- lichen Znsammenkünsten vorfallen, entrichtet jeder Uferftaat einen gleichen

Antheil.

Die Zahlungen geschehen vierteljährig zum voraus, spätestens am 24. Dezember, 24. März, 24. Juni und 24. September jeden Jahres für das solgende Onartal.

Die Mitglieder der Eentral -Eommission besorgen, daß der Autheil ihrer allerhöchste und höchsten Eommittenten zu gehöriger Zeit an die gemeinschastliche Kasse zu Maiuz kostenfrei abgeliesert werden der Ober- ansseher empsäugt hieraus seiue Besoldung und bestreitet aus dem Ueber.. schnße die bei der Versammlung der Eentral - Eommission aufgegangenen Kanzleikosten.

Art. 97. Die Besoldung des Oberanffehers besteht in 12,000 Franes jährlich mit Einschlnß seiner eigruen Bureaukostem Jhm wird in Dienstsachen die Portosreiheit geftauet.

Art. 98. Er hat feinen Wohnsitz in Mainz und eorrespondirt mit den Anfsehern, sowie mit den von jedem Ufersiaate bezeichneten Behörden. Seine Hanptpsiicht ist, dasür zu sorgen, daß gegründeten Beschwerden, welche die Anffeher, die Handelslente oder die Schiffspatroue und Führer in Augelegeuheiteu der Rheiuschiffsahrt bei ihm anbringen, schlennig abge-

hoffen werde.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 226. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/670&oldid=- (Version vom 31.7.2018)