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der Gebühren, welche von den Schiffsgefäßen bei der Schifffahrt auf dern Rhein, nach Verhältniß ihrer Ladungsfähigkeit, an jeder Zou- steuern erlegen stnd.





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Für ein Fahrzeug von




50 und unter 300 Zentner, der Ztr. zu 50 Kilogram

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15 -

Wird eine Zollftelle gauz aufgehobeu, so werden.die bisher daselbst erhobeueu Schiffsgebühreu an der vorhergehenden Zollstelle von denen Schiffeu miterhobeu, die ihre Fahrt über die ausgehobene Zdllstelle hinans fortfetzen wollen.

Mainz den 31. März 1831.

Gez. Büchler. von Nan. Engelhardt. Verdier.

von Rößler. J. Bonreonrd. Delins.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 233. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/677&oldid=- (Version vom 31.7.2018)