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8. Bekanntmachung. Die Uebereinkunft zwischen dem Königreich Bayern und dem Großherzogthum Hessen wegen gegenseitiger Gestattung der Nacheile betreffend.

Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.

Nachdem mit allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs mit der großherzoglich hessischen Regierung eine Uebereinkunft wegen gegenseitiger Gestattung der Nacheile abgeschlossen worden ist, und die hierüber gleichlautend ausgefertigten Ministerialerklärungen d. d.

Darmstadt, den 30. März 1855 / München, den 20. April 1855

ausgetauscht worden sind, so wird die diesseitige Ministerial-Erklärung ihrem ganzen Inhalte nach hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

München, den 12. April 1855.
Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.
Freiherr von der Pfordten.


Ministerial-Erklärung
(vom 20. April 1855.)

Die königlich bayerische und die großherzoglich hessische Regierung von der Ueberzeugung ausgehend, daß die zwischen ihnen im Jahre 1839 getroffene Verabredung, die gegenseitige Gestattung gerichtlicher Nacheile betreffend, zur Gewinnung entsprechenderer Sicherheit, eine Erweiteruug der Befugnisse der beiderseitigen Sicherheitsorgane an den Landesgrenzen wünschenswert erscheinen lasse, haben sich über nachgehende, die Verabredung vom Jahre 1839, ergänzende Artikel geeinigt:

Artikel 1. bis 9. und Schluß; wörtlich gleichlautend mit der sub Nr. 7. vorstehenden Ministerial-Erklärung, nur mit der Modification, daß hier ad Art. 7. folgendes Aliena 2. zutritt. „Auch wird in den Artikeln 1., 2. und 6. vorausgesetzt, daß der in fremdem Gebiete auftretende Officiant, in so ferne denselben nicht schon seine Dienstkleidung kenntlich macht, zu seiner Legitimation mit einem schriftlichen Vorweise versehen sein müsse.“

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1855. Nr. 20. S. 373-379.

. 9. Bekanntmachung. Die Uebereinkunft zwischen dem Königreich Bayern und dem Großherzogthum Baden, wegen gegenseitiger Gestattuug der Nacheile betreffend.

Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.

Nachdem mit allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs mit der großherzoglich badischen Regierung eine Uebereinkunft wegen gegenseitiger

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 68. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/68&oldid=- (Version vom 5.3.2019)