Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/682

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6) "Wenn die Fahrzeuge, die in die Ill schiffen, um in das Entrepôt von Straßburg zu gelangen, mit Magazinen versehen sind, die solide Scheidewände haben und gänzlich von den Zimmern und andern von der Schiffsmannschaft zugänglichen Orten getrennt sind: so sind sie auf der Wantzenau nur der Verbleiuung der Lucke unterworfen, wovon die Mauth übrigens die Verschließung durch Vorlege- und Combinationsschlösser, durch Siegel und andere Mittel, welche sie für gut findet, anzuwenden, zusammen oder getrennt, so wie durch Douanenbegleitung, welche ihr immer frei stehen wird an Bord zu geben, sicher stellen wird."

7) "Die Waaren, welche nicht geraden Weges von der Wantzenau nach Hüningen in den Fahrzeugen erpedirt werden, deren Zugänge so verschlossen sind wie oben gesagt ist, sind der Verbleiung unterworfen, entweder auf der Wantzenau, oder bei dem Ausgange aus dem Entrepôt von Straßburg.

In obigen Fällen wird die Verbleiung doppelt sein, wenn es sich von fabricirten Waaren handelt, welche in dem anliegenden Etat mit einem Sternchen (*) bezeichnet sind. Jene fabricirten Waaren, welche auf beiliegendem Etat mit zwei Sternchen (**) bezeichnet sind, müssen in Kisten, die in gutem Stande sind , vorgezeigt werden."

8) "Alle Fahrzeuge, welche den Uferstaaten des Rheins oder den Unterflüssen dieses Stromes angehören, sollen den französischen Schiffen hinsichtlich der Gebühren und der Schifffahrtsbefugniß aus der Ill bis Straßburg gleich gestellt sein. Dieselbe Begünstigung ist ferner auf die niederländischen Fahrzeuge für den Transit der Waaren, welche zum Eutrepôt zugelassen werden, von Straßburg bis nach Hüningen durch den Rhein-Canal in den Rhein ausgedehnt."

Der Königlich Niederländische Bevollmächtigte bezieht sich auf das Separat-Conferenz-Protokoll vom 23. März zum 512. Protokoll vom 30. des nämlichen Monats gehörig.

Der Königlich Französische Bevollmächtigte bezieht sich seinerseits auf die gemeinschaftliche amtliche Erklärung hierüber, welche in dem besagten Protokoll der Central-Commission abgeführt ist.

Gez. Engelhardt. J. Bourcourd.

Gez. Büchler. von Rau. Engelhardt. Verdier.

von Rößler. J. Bourcourd. Delius.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 238. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/682&oldid=- (Version vom 31.7.2018)