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Gestattung der Nacheile abgeschlossen worden ist, und die hierüber gleichlautend ausgefertigten Ministerialerklärungen d. d.

Karlsruhe, den 16. April 1855 / München, den 27. April 1855

ausgetauscht worden sind, so wird die diesseitige Ministerial-Erklärung ihrem ganzen Inhalte nach hiermit zur allgemeinen Kenntniß und Beobachtung bekannt gemacht.

München, den 27. April 1855.

Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.
von der Pfordten.


Ministerial-Erklärung.

als Ergänzung der Vereinbarung vom Jahre 1843, mit der sub Nr. 8. vorstehenden Ministerial-Erklärung für das Großherzogthum Hessen wörtlich gleichlautend.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1855. Nr. 23. S. 437-443.



10. Ministerial-Erklärung, betreffend die Erweiterung der Uebereinkunft mit Oesterreich, vom 21. August 1852, wegen gegenseitiger Gestattung der Nacheile.

Die königlich bayerische, und die kaiserlich österreichische Regierung, von der Ueberzeugung ausgehend, daß die zwischen ihnen d. d.

München, den 21. August 1852 / Wien, den 29. September 1852

getroffene Verabredung, die gegenseitige Gestattung der gerichtlichen Nacheile und die gegenseitige Hilfsleistung der Gensdarmerie - Mannschaft bei Feuer- und Wassergefahr und dergleichen betreffend, zur Gewinnung erhöhter Sicherheit eine Erweiterung der Befugnisse dieser Mannschaft an den Landesgrenzen wünschenswerth erscheinen lasse, haben sich über nachstehende, die bezüglichen Artikel der Eingangs gedachten Verabredung vom Jahre 1852 ergänzende Bestimmung geeinigt.

Zu Artikel 1. kömmt als Zusatz:

„der Gensdarmerie-Mannschaft beider Stationen soll der Grenzübertritt aber auch zu dem Zwecke zugestanden sein, um in dem Grenzgebiete des andern Staates über sicherheitsgefährliche oder verfolgte Individuen gegenseitige Erkundigungen einzuziehen, und, in so ferne hierzu eine specielle Veranlassung gegeben sein sollte, die Spuren derselben unter gleichzeitiger Verständigung der nächsten Sicherheitsbehörde etc. und Aufforderung derselben zur Unterstützung oder ferner entsprechenden Amtshandlung weiter zu verfolgen.“

Art. 7. wird wie folgt, modificirt:

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 69. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/69&oldid=- (Version vom 31.7.2018)