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ämtern zur Darnachachtung in künftig vorkommenden Fällen und gleich- mäßigen Anweifung ihrer Jneorporauonen, dann zur Verstäudigung des Handelsstandes ihres Bezirkes hiemit eröffnet wird. München den 24. Mai 1838.

Königliche General-Zoll-Administration. An die königlichen Hanptzollämter also ergangen.

^. Die Rückvergütung des preußischen Rheinzoues betreffend. Jm Namen Setner Majestät des Königs.

Nach einer Mittheilung der chursürstlich-hessischeu Oberzoll-Direktiou vom 2. l. Mts. soll uunmehr auch hinsichtlich der in Ehnrhessen zur Ein- gangsverzollung kommenden überseeischen Waaren Rückvergütung des preu^ ßischen Rheiuzolles

a^ für die Strecke von Emmerich bis Eobleuz, wenn die Waaren rheinwärts über Emmerich eingegangen und nnter Berührung der Rheinzollstelle Eoblenz weiter befördert worden sind, b^ für die Strecke von Eöln bis Eoblenz, wenn Güter, welche über Antwerpen .e. landwärts in den Hasen zu Eöln gelangen, und von Eöln aus rheinwärts über die Rheinzollstelle Eoblenz trans- portirt worden sind, für Rechnung der chnrhessischen Staatskassa bis aus Weiteres siattstnden.

Jndem man das königliche Hauptzollamt hievon in Kenntniß setzt, wird dasselbe angewiesen, aus den Begleitscheinen, womit überseeische Waaren aus kompetente chnrsürstlich-hessische Zollämter abgesertigt werden, jedesmal den Betrag des bezahlten preußischen Ryeinzolles unter Angabe des Orts, wo die Waaren aus den preußischen Rhein gekommen sind, gehörig zu vermerken.

München den 23. Februar 1841.

Köuigliche General-Zoll-Administration. An die königlichen Hauptzollämter also ergangen.

^. Die Nacherhebung des preußischen Rheinzoues von den aus dem sreien Verkehre stromanswärts über Cobleuz ausgesührten Waaren betreffend.

Jm Namen Seiner Majestat des Königs.

Die königlichen Hauptzollämter erhalteu in der Anlage zur eigenen Kenntnißnahme, dann znr geeigneten Verständigung der betreffenden Neben- zouämter und des betheiligten Handels- und Fabrikstandes das von dem

königlich preußischeu Finanzministerium erlassene Reglement im Betreffe

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 249. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/693&oldid=- (Version vom 31.7.2018)