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der Schifffahrts-Abgaben - in specic der Nacherhebung des preußischen Rheiuzolles von den aus dem sreieu Verkehr stromauswärts über Eoblenz ausgeführte Waareu.

Nachdem durch diese mit dem ersteu küustigen Mouats ins Leben treteude Versügung eine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen eingetreten ist, welche die Rückvergütung des prenßischen Ryeinzolles im Falle der Verzollung anßervereinländischer Erzengnisse bei den dießseitigen Aemteru veranlaßt habeu, so wird den königlichen Hauptzollämtern in Folge höchster Fiuanzmiuisterial-Eutschließung vom 27. l. Mts. Nr. 1^65 eröffuet:

1) daß vorläusig und bis aus weitere Auorduung aus die zur Vorlage kommeudeu Nachweisungen über die vom 1. küustigen Monats Februar an bezahlteu prenßischen Rheiuzölle keine Rückerstattung dieser Zölle n1ehr zu leisten^ daß indessen

2) solche Gütertransporte mit Speeisteation der Waarengauungen, wosür der Rheinzoll für die preußische Rheiustrecke erhobeu wurde, besouders vorzumerkeu seieu.

Ausgeuommeu von der Versügung: ad 1. sind diejeuigen, welche vor dem ersten künstigen M.onats die preußische Ryeiusirecke bei Eobleuz bereits passirt hatteu, resp. für welche die Ouittungen über bezahlteu Rheiuzoll vor dem gedachter. T.age ausgestellt sind.

Die acl 2. augeorduete Vormerkung hat jedesmal am Tage der Ein- gaugsverzollung der betreffeudeu Waareu in eiuem Register uach beule- geudem Muster zu geschehen, wobei die in dem, dem königlich prenßischen Reglement beigesügten Verzeichnisse angenommenen Waarenartikel an^ der Speeisieation weggelassen werden können.

München den 29. Jänner 1842.

Köuigliche General-Zoll-Administration. An die königlichen Hanptzollämter also ergangen.

^6. Reglement über die Nacherhebung des Rheinzous von 1^en aus dem freien Verkehr des Jnlandes stromanswärts über Coblenz ausgeführten Waareu.

Nach dem Taris vom 31. Dezember 1841 , der an dem Rhein und der Mosel zu erhebenden Schiffsahrts-Abgaben, ist die bisher den Gegen- ständen, welche aus dem freien Verkehre des Julaudes stromauswärts über Eobleuz ausgesührt wurdeu, allgemein bewilligte Besreiung vom Rhein- zolle für die notorisch zu den anßerdentschen Erzeugnissen gehörigen Waaren ansgehoben worden, und es tritt also oom 1. Februar 1842 ab die Er^

hebung des Rheiuzolles für diese Gegenstände, wenn sie aus dem freien

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 250. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/694&oldid=- (Version vom 31.7.2018)