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sicht auf deren Natioualität keiueu Unterschied in Betreff des Ankaufes der auf denselben eingesührten Erzengnisse oder anderer Handelsgegenstände znznlaffen, so soll in dieser Beziehung weder unmittelbar noch mittelbar, weder von den hohen eontrahirenden Theilen noch durch in deren Namen oder unter deren Autorität handelnden Gesellschasten, Korporationen oder Agenten den Einsnhren auf einheimischen Schiffen eine Priorität oder irgend ein Vorzng eingeränmt werden.

Art. 4. Alle Prodnkte und andern Handelsgegenstände, ohne Un- terschied des Ursprunges, welche direkt aus den Häfen des Königreichs Prenßen auf prenßischen Schiffen in Häsen des Königreichs der Niederlande in Enropa oder aus letzteren aus niederländischen Schiffen in preußische Häsen eingesührt werden, ingleichen alle Prodnkte und andern Handels- gegenstände, ohne Unterschied des Ursprunges, welche direkt aus prenßischen Häsen aus niederländischen Schiffen nach niederländischen Häsen in Enropa oder aus letzteren aus prenßischen Schiffen nach prenßischen Häsen ansge- sührt werden, sollen in den betreffenden Häsen keine andern oder höhern Abgaben entrichten, als wenn die Einsnhr oder Anssnhr derselben Gegen- stände aus Natioualschiffeu ersolgt wäre.

Die Prämieu-Rückzölle oder andern Vortheile dieser Art, welche in den Staaten eines der hohen eontrahirenden Tyeile der Einsnhr oder Anssnhr aus Nationalschiffen bewilligt sind, sollen gleichmäßig auch bei der direkt zwischeu den beiderseitigen Häsen aus Schiffen des andern Staates ersolgenden Ein- oder Anssnhr gewährt werden.

Art. 5. Wenn einer der hohen eontrahirenden Theile in der Folge einem andern Staate irgend eine besondere Begünstigung in Betreff der Schiffsahrt zngestehen sollte, so soll diese Begüustigung auch dem andern Theile mit zu Gnte kommen, welcher derselben, wenn sie ohne Gegen- leistung zngestanden ist, ebensalls ohne eine solche, wenn sie aber an die Bedingung einer Vergeltung geknüpst ist, gegen Vewilligung derselben Vergeltung genießen wird,

noch serner verabredet worden, daß dieselben aus die andern oben- genannten Userstaaten nnter der Bedingung einer vollkommenen Reeipro- eität Anwendung ssnden sollen.

Da nun znsolge Allerhöchster Bestimmung Seiner Majestät des Kö- nigs diese Reeiproeität von Seiten Bayerns beobachtet werden soll, so werden diese Verabredungen zu Gnnsten des Schifffahrts- Verkehrs mit den Niederlanden hiedurch aus Allerhöchster Vollmacht znr Kenntniß und Nachachtung bekannt gemacht.

München den 26. Jannar 1838.

Ans Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Vesehl. Freiherr von Gise. Reg-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1838. Nr. 7. S. .t27^133.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 261. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/705&oldid=- (Version vom 31.7.2018)