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Die bestehenden Jnsirnetionen über die Anwendung dieser Aich. Methode, sowie über die änßere Bezeichne des Schiffes, mittelst An- bringung der Aich -Scalen bleiben vorbehaltlich einer Revision derselben in Krast.

2. Die Feststellung und Erhebung der Aich -Gebühren bleibt den respeetiven Regierungen anheimgestellt.

3. Das vollständige Resnltat der Aiche von Deeimeter zu Deeimeter ist in den Aich-Schein ansznuehmeu, welcher dem Schiffer ausgestellt wird, und den derselbe verpflichtet ist, bei sich aus dem Schiffe zu haben, und den Rhein-Zoll-Beamten vorznlegen.

4. Jedes Rheinzoll-Amt hat nach jedesmal zu machender Ansnahme der Aiche, die Resultate aus dem Mauifesie geuan und vollstäudig zu ver.- merken.

Zeigt die Aich-Seala ein größeres Gewicht als das Manifest des Schiffers, so wird der Rheinzoll nach der Aiche erhoben.

Bei Güterladungen aus verschiedenen Taris -Klassen wird zu diesem Ende der Mehrbestand, wie srüher, verhältnißmäßig aus die verschiedenen Taris-Klassen der manisestirten Güter vertheilt.

Bringt der Schiffer späterhin, sei es dnrch Revision der Aiche, welche, wenn sie zu Gnnsten des Schiffers anssällt, kostenstei geschieht, sei es dnrch Veristeation bei der Ansladung, den rechtsgenügenden Veweis bei, daß er dnrch die Erhebung des Rheinzolles nach der Aiche prägravirt worden, so stndet Rückerstatte de^ ^ ^el Crhvbenen stau-

Eine Ansnahme von vorstehender Vestimmung tritt jedoch alsdann ein, wenn in der im Art. 28 der Rhein -Schiffsahrts- Ordnung vorge- sehenen Weise das Manisest des Schiffers und die Einsenke des Schiffes bei der Absahrt beglanbigt sind, und diese Einseukung noch nnverändert dieselbe ist. Jn diesem Falle wird der Rheinzoll nach dem attestirten Maniseste erhoben.

Bei wiruichen oder beabsichtigten Desrandationen der Schiffsahrts- Abgaben ssnden die Bestimmungen des 7. Titels der Rheinschiffsahrts- Ordnung ihre Anwendung.

5. Jeder Rheinnser^ Staat wird, soweit dies noch nicht geschehen^ allein oder im Verein mit andern Rheinnser- Staaten die nöthigen Aich- Anstalten einrichten, bei welchen die Schiffe seiner Unterthanen zu aichen sind.

6. Die Schiffer der Nebenströme, welche den Rhein besahren wollen und dazn berechugt stnd, müssen gleichsalls bei einer solchen Anstalt des Landes, dem sie angehören, ihre Fahrzenge aichen lassen, wenn ihnen nicht von Seite ihrer Regierung die Aich-Anstalt eines andern Userstaates mit dessen Einverständniß, dazn bezeichnet wird.

Andere den Rhein besahrende und dazn berechtigte Schiffe müssen ihre

Schiffe bei irgend einer Aich-Anstalt eines Rheinnser-Staates aichen laffene

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 265. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/709&oldid=- (Version vom 31.7.2018)