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Jst die Verpackung in Kisten geschehen, so müffeu diese von starkem Holze völlig luftdick gesertigt, mit Reifeu versehen, und iuweudig, gleich den Fäfferu, mit Leiuwaud verklebt sein.

1^. 3. Aus jedem Falle muß mit leserlicheu Vuchstabeu in schwarzer Oelfarbe das Wort:

Arseuik (Gift)

augebracht sein, unter welcher Bezeichuung es auch im Mauiseste aufge- führt werden muß.

1^. 4. Die Ladung muß von einem Zeuguisse der Polizei -Behörde des Absendungsortes: daß bei der Verpackung die obige Vorschrfft (^.2.) besolgt worden, begleitet sein, und der Schiffer darf sie nur aunehmeu, wenn sse ihm von der Hasen-Pouzei-Behörde des Abseudungsortes über- wiesen wird, die sich vorher genau zu überzeugen hat, daß die Verpackung keine äußerlich erkennbare Beschädigung erliuen hat, auch die Bezeichnung

(^. 3.) vollständig ist.

^. 5. Bei Versendung von Oneckstlber-Präparaten (namentlich dem ätzenden Snblimat, dem weißen und rochen Präeipitat), serner von Vlei- zncker und Grünspan, sind die Schiffer ebensalls verpachtet, die Ladung nur auzuuehmeu, wenn sie von der Haseu-Polizei-Vehörde ihueu übergebeu wird, welche zuvor die Beschaffenheit eines jeden Eollo sorgsältig zu uuter- sucheu hat. Auch sind diese Waareu in den Manisesten unter ihren eigen- thümlichen Benennungen ansznsühren ünd dürsen nicht nnter allgemeinen Rnbriken, z. B. "Material-Waaren" einbegriffen werden.

1^. 6. Größere Transporte der in den ^. 2. und 5. genannten Waaren, wornnter aus dem Oberrheine ein Onantnm von mindestens 50, aus dem Miuel- und Niederrheine von mindestens 100 Zentnern verstan- den wird, sollen in besondern Schiffen gesührt werden.

Kleinere Onantitäten können zwar mit andern Gütern in das näm- liche Fahrzeng angenommen werden, jedoch ordnet die Polizeibehörde des Absendungshasens die Art und Weise der Absonderung dieser Giststoffe von der übrigen in dem nämlichen Fahrzenge besindlichen Ladung an, und vermerkt dieß im Maniseste.

Jnsbesondere ist hiebei aus Entsernung solcher Gegenstände Rücksicht zu nehmen, welche miuelbar .o^der nnmittelbar als Nahrungsmittel dienen.

1^. 7. Bei der Ein- oder Ansladung dürsen die in Rede stehenden Waaren nicht länger als drei Tagesstunden , niemals aber während der Nacht im Freien lagern.

1^. 8. Schiffer, welche eine Ladung annehmen, die ihnen nicht von der Hasen-Polizei-Behörde überwiesen worden, (.^. 4. und 5.) oder das Manisest nicht richtig absasten, (^. 3. und 5.) oder die Vorschristen wegen alleiniger Verladung oder Absonderung bei gemischten Ladungen nicht be-

folgen (.^- 6-)^ endlich über die gesetzte Zeit hinans die Waare bei der

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 267. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/711&oldid=- (Version vom 31.7.2018)