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Einladung liegen lassen (^. 7.),^ verfallen in die dnrch die Gesetze des respektiven Userstaates für derartige Uebertretungen verhängten Strasen.

^. 9. Den Rheinzoll- und Hafen -Polizeibeamten liegt die Hand- habung dieser Verordnung ob. Sie haben die Schiffer, welche sie über- treten, nicht nur den Rheinzollgerichten anzuzeigen, sondern auch znr Verhütung von Schaden die sosortige Abstellung des Mangels bei eigener Verantwortung für Rechnung des Schnldigen zu bewirken. Gegen Ver- seuder, welche die Waare nnter nnrichtigem Namen anfgeben, wie gegen Bezieher, welche sie über die gesetzte Zeit (^. 7.) am User liegen lassen, haben sie nicht minder gehörigen Orts die Bestrasung einznleiten.

München den 7. Dezember 1839. Königlich Bayerisches Staatsministerinm der Königlichen Hanses und des Aenßern.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1839. Nr. 50 S. 9^7^992.

22. Königlich Auerhöchste Verordnung vom 12. Jannar 184t zusätzliche Strasbestimmungen znr Rheinschifstahrts-Convenuon betreffend.

Wir Lndloig^

von Gottes Gnaden König von Bayern .e. .e.

Nachdem zwischen Uns und den Großherzogthümern Baden und Hessen, dann dem Herzogthnme Nassan, als Userstaaten des Rheines, dnrch die betreffenden Bevollmächtigten znr Rheinschiffsahrts-Eentral Eont- mission wegen Ergänzung von Strasbestimmungen zu mehreren in dem Rheinschiffsahrts- Vertrage vom 31. März 1831 enthaltenen Vorschriften nnterm 9. Jnli v. Jrs. eine Uebereinknnft abgeschlossen und allseitig genehmigt worden ist, so stnden Wir Uns nnnmehr bewogen, nachstehend die Bestimmungen dieser Uebereinknnst znr allgemeinen Darnachachtung bekannt zu .machen und besehlen hiemit, nnter Hinweisung aus den .^. 5. des Additional^Gesetzes vom 28. Dezbr. 1831 (Gesetzblatt 1831 S. 346.) allen Unsern Gerichts- und sonstigen Behörden, dieselben in vorkommen- den Fällen aus geeignete Weise in Vollzng zu setzen.

Art. 1. Derjenige, welcher gegen solgende Bestimmungen der Rhein- schifffahrts-Eonvention vom 31. März 1831 handelt, nämlich: n) Artikel 27. Absatz 1. 6. und 7. lantend:

"Ein Schiffspatron oder Führer soll nicht eher eine Waare ein- "laden oder wenigstens nicht eher vom Ladungsplatze absahren, "als bis er darüber einen Frachtbrief oder Eonnaiffement erhalten "hat, worans die Gattung, die Menge und der Empfänger der

"Waare ersichtlich ist."

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 268. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/712&oldid=- (Version vom 31.7.2018)