Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/713

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


"Wenn ein Theil der Ladung ersi nnterwegs zu derselben hinzu "kommt oder durch Ausladung davou abgeht , so muß auch dieses "aus dem Mauiseste vermerkt und nöthigen Falls wie das Haup.t- "mauisest bescheinigt werden."

"Der Schiffspatron oder Führer hat das in Rede siehende ^ "Manisest da, wo die Ansladung des Schiffes ersolgt, und nn- "mutelbar nach dieser Ansladung an die daselbst angestellten oder "von dem Einnehmer des nächstgelegenen Zollamtes dahiu gesaudteu "Rheinzollbeamten abzugeben."

b) Artikel 28. 5tes alinea 1. Satz lauteud.

"Auf gleiche Weise können Rheinzollbeamte, ^ die sich am Bord "eines Bootes oder Nachens mit der Flagge besagter Rheinzoll- "Verwaltung besinden, von jedem Schiffspatron oder Führer, - "wo sie ihm aus dem Strome begegnen mögen, -die Vorzeigung "seines Manisestes sordern."

e) Artikel 57. L Absatz, lantend:

"Während der Fahrt dars der Schiffspatron oder Führer seine "Ladung nicht verlaffen, widrigensalls wird aus deffen Kosten und "Gesahr, und wenn auch kein Schaden hierans entstanden sein "sollte, wosür er aus jeden Fall verantwortlich bleibt, das Schiff "von den Rheinzoll-Beämten einem Setzschiffer anvertrant."

d) Artikel 58. 1. Absatz, lantend:

"Allenthalben, wo wegen der Eigenschasten des Fahrwaffers, nach "der Observanz, oder den bestehenden Vorschristen die Lootsen . oder "die Stenerlente wechseln, ist der Schiffspatron verbunden, einen "andern Stenermann oder Lootsen an Vord zu nehmen, und soll, "wenn er dieses verabsänmt, von den Rhein-Anfsichts-Beamten "dazu angehalten werden."

e) Artikel 66. 1. und 2. Absatz, lauteud:

"Die Flößer sind schnldig, einen Nachen voransznschicken, um die "anf dem Strome oder in dem Hafen befindlichen Schiffe, die "Mühlen und Brücken zu warnen, damit jeder auf seiner Hnt sei, "nnd bei Zeiten die forderlichen Maaßregeln zu seiner Sicherheit "ergreisen könne."

"Dieser Nachen soll dem Floße wenigstens eine Stnnde vorher- "gehen, und damit er auch schon von weitem bemerkt werde, zum "Zeichen seiner Bestimmung eine aus sechzehn roth und sch.varz "abwechseludeu Feldern bestehenden Flagge anssiecken, oder auch

f) gegen die Vorschrist des 2. Absatzes des Zusatzartikels IV zu demArt.66derRheinschisssahrts-Eonvention, des Jnhalts.

"Vou der Verpslichtung, einen Nachen voransznschicken, sind jedoch "die kleinen Flöße besreit, welche nach den Lokal -Observanzen,

45.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 269. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/713&oldid=- (Version vom 31.7.2018)