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2^. Königlich Auerhöchste Verordnung, das Vorbeifahren der Dampf- und Segelschiste an einander, sowie das sonstige Verhalten der- selben und der Flöße aus dem Rheine betretend. ^

^ Art. 19. Zuwiderhandlnugen gegen diese Bestimmungen sollen mu einer Polizeistrase von Einem bis Sieben Gnlden und nach Besund der Umstände mit einer Gesängnißstrase von Einem bis Fünf Tagen belegt werden, nnbeschadet der eivilrechtlichen Verpstichtung zum Ersatz des veranlagen Schadens. Bei inländischen Schiffern, Führern der Dampf- schiffe und Segelschiffe oder Floß - und Stenerlenten kann nnter erschwe- renden Umftänden und namentlich in Rückfällen anßer der bestimmten Strafe die Snspension auf bestimmte Zeit oder auch selbst die Entziehung des Patents erkannt werden.

Sind die Uebertreter dieser Verordnung aber Ausländer, so soll nach Maßgabe de^s Art. 47. der Schifffahrts- Eonvention vom 31. März 1831 der deßfallfige Antrag nnter Anschlnß der gepstogeneu Verhaudlun- gen bei der betreffenden Territorial-Behörde gestellt werden.

Art. 20. Die Vollziehung gegenwärtiger Verordnung liegt den ein- schlägigen Polizeibehörden ob. Jn Fällen, in welchen Snspension oder Einziehung eines Patentes in Frage kommen kann, sind nach geschloffener Untersnchung die Akten von der betreffenden Unterbehörde jedesmal der königlichen Kreisregierung zu Speier zur Eutscherdung vorzulegen

Jm Uebrigen stnd die allgemeinen auf Polizeiftraffälle bezüglichen Verordnungen und gefetzlicheu Bestimmungen auch hierauf auwendbar.

Gegeben zu Bad Brückenau den 13. Angnst 1841.

Lndwig.

Reg.-Bt. f. das Königr. Bayern f. d. J. 1841. Nr. 38. S. 749 7^1.

2.^. Königlich Auerhöchste Ratisteations -Urknnde über den XIV. Supplementar^Artikel znr Rheinschifffahrts^-Convention.

Wir Lndwig,. von Gottes Gnaden König von Bayern .e. ..e., urkuudeu und bekennen hierdnrch:

Nachdem Wir von dem Protokolle Einsicht genommen haben, welches Unser Bevollmächtigter bei der Ryeinschifffahrts- Eentral -Eommifston, geheimer Rath von Nan, Ritter des Verdienst -Ordens der bayerifcben Krone, Eommenthur des Verdienft-Ordens vom heiligen Michael n. st w.

^ ^Nit Ansnaynle der hier ansgesnyrten deiden Art. 19 und 20, wek.he ni^h in

^ettung filld, ist d^e Aueryöu^e Berordnung ^1n 13. Angnst ^841 dnr^ die pou-

^eikiche Berordnung uder da^ Befahren des Rheins ^on Bafek dis in die See l^nl

2.^ ^ezelnder 1850 ^ ^ ^ ^ ^ ^ ansgeh^den.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 274. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/718&oldid=- (Version vom 31.7.2018)