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^ "Die also aus Gruud des Artikels 94 der Eouveutiou und unter Gntyeißung sämmtlicher Regierungen genommenen Beschlüße haben nach vorhergegangener Bekanntmache in den respeetiveu Userstaateu, für alle Vetheiligten, sowie auch für die Rhem-Zoll-Richter dieselbe Krast und Geltung wie Supplemeutar-Artikel" - so geuehmigen und ratisieireu Wir uuumehr vorsteheudeu Supplementar- Artikel zum Rheiuschiffsahrts-Vertrage vom 31. März 1831 und versprechen dieselbe in Ersüllnug zu briugen und beobachteu zu laffeu.

Desseu ztf Urknnd haben Wir gegenwärtige Ratisieation mit Unserer Unterschrift und Beidrückung Uuseres Königl. Jusiegels aussertigen lassen.

So geschehen und gegeben München am 4. Oktober Eintansend achthundert und einnndvierzig.

Lndwig.

Publieirt mit Miuisterial-Bekauutmachung vom 24. Dezember 1841. Reg.-Btatt f. d. Königreich Bayern d . J. 1841. Nr. 54. S. 1248-1253.

2^. a. Bekauutmachung , die Verehtbarung wegen Behandlung des Gütertransports und der Waareu-Abfertigung auf dem inner- halb des Zollvereinsgebietes gelegenen Theile des Rheins und der eonventioneuen Nebenstüfse desselben betreffend.

Ministerium des Königlichen Haufes und des Aenßern.

Nachdem von den Zollvereins -Regierungen wegen Behandlung des Gütertransports und der Waaren -Absertigung auf dem innerhalb des Zollvereinsgebiets gelegenen Theile des Rhems und der eonventionellen Nebenflüsse desselben eine Vereinbarung getroffen worden ist, welche von Seite aller betheiligten Vereinsregierungen die Genehmigung erhalten hat,

so wird dieselbe in Folge besonderer allerhöchster Ermächtige Seiner Majestät des Königs hiemit nachstehend dnrch das Regierungsblau znr Wissenschast und Nachachtung begannt gemachte München den 23. Dezember 1841.

Ans Seiner Majestät des Königs allerhöchsten Besehl. Frhr. v. Gise.

b. Vereinbare wegen Behandlung des Gütertransports und der Waaren-Abfertigung auf dem innerhalb des Zouvereinsgebiets gelegenen Theile des Rheins und der eonventioneuen Nebenflüsse desfelben.

L ^unmittelbarer ^ron^it.

1^. 1. Schiffsladungen, welche aus dem Rheiue oder eiuem Neben-

fluffe desselbeu in das Vereinsgebiet eingehen und in demselben Schiffe,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 276. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/720&oldid=- (Version vom 31.7.2018)