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ohne Veränderung der Ladung, wieder ansgehen, also auf der Wasser^ ftraffe uumittelbar durch das Vereinsgebiet transitiren, uuterliegen ledige lich den Eontrole-Vorschriften, welche in der Rheinschtfffahrts.-Eonvention vom 31. März 1831^üderhanpt und insbesondere in dem Art. 39. der^ selben enthalten sind.

II. ^aarea^mgaag oom ^n^lande nach oerein^ländi^chen ^en.

.A. Schiffsladungen, welche ausschließlich uach Freihasenplätzen

bestimmt stnd..^

l. wenn die gefammte .l.aoung ^eine^ .^chi^ nur nach einem einzigen ^rte

nestnnntt ist.

^. ^. Bei dem Eingange von Schiffsladungen aus dem ^nslande mit der Besiimmung nach dem Freihasenplatze hat der Schiffssührer dem Grenz-Zollamte das Manifest, womit, nach Art. .27. der Rheinschiffsahrts- Eonvention, die Schiffsladung bis zum Orte der Ansladung begleitet sein mnß, im Original znr Einsicht vorznlegen und zngleich ein Dnplieat des- selben, mit seiner schristlichen Anerkennung versehen, zü übergeben. Jn- sofern die Waaren in dem Manifeste nicht nach den Bestimmungen des Vereins -Zolltariss bezeichnet stnd, hat der Schiffssührer in einem Nach- trage zu dem Dnplieat des Manisestes die tarismäßigen Benennungen anzngeben. An die Stelle des Manifest-Dnplieats kann, nach Wahl des Schiffssührers, auch eine nach den Vorschristen der Zollordnung ansge- fertigte Deklaration treten.

^. 3. Das Grenzzollamt gibt, nach genommener Einficht des Ori- ginal-Manifestes, dasfelbe an den Schiffsführer znrück, ertheilt nnverzüguch einen Begleitschein, jedoch nach einem mit Rücksicht auf die Bestimmung im ^. 13. eigens vorgeschriebenen Formnlar (Beilage 1.). und trifft nach Vorschrift der 4. und 5. die weiter erforderlichen Eontrol-Maßregeln für den Transport des Schiffes bis zum Bestimmungsorte.

§. 4. Jft das Schiff, nach Vorschrift der über den Schiffsverschlnß vereinbarten Jnftrnktion (Beilage 2.), verschlnßfähig eingerichtet, so läßt das Grenz -Zollamt, nach vorgängiger Reviston der nicht verschließbaren Schiffsräume, die Anlegung des Schiffsverschlnffes eintreten.

^. 5. Jft das Schiff nicht nach Vorschrift der gedachten Jnftrnktion (^. 4.) verschlnßfäyig eingerichtet, so tritt die Bea^leitung der Ladung dnrch Zollbeamte ein.

^. 6. Wenn Schiffsladungen auf einem und demfelben Schiffsboden nnverändert - abgelesen jedoch von den , den Umständen nach erforder- lichen Leichterungen - von der Grenze ab ihrer Bestimmung zngeführt werden, so stndet der Schiffsverschlnß, beziehungsweife die Begleitung ersterer mu den dnrch die Leichterungen notwendigen Unterbrechungen in

der Regel bis zu dem bei dem Eingange deelarirten Bestimmungsorte statt.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 277. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/721&oldid=- (Version vom 31.7.2018)