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1^. 7. Siud die Schiffsladungen unter Gefammtverschluß des Schiffes genommen worden, so ist unterwegs die Veiladnug von uuverzouten Waaren, iusoseru diese eolliweise verschlosseu sind, runter zollamtlicher Ans- sicht znläßig, die Beiladung von Gegenständen des sreien Verkehrs aber nur insoweit, als sie von den nnter Schiffsverschlnß besindlicheu Gütern getrennt werden köuueu.

Weuu Schiffsladungen unter personalbegleite ihrem Bestimmungs- orte zugeführt werven, dürfeu unterwegs keiuerlei Beiladungen stattfinden.

.^. 8. Jn Fällen von Umladungen und Ueberladungen von Bord zu Bord, welche nicht als Leichterungen zu betrachten sind, sindet rück- sichtlich der ganzen Ladung eine Behaudlung uach den allgemeinen Regeln der Zollordnung stau. Jnwiesern Ansnahmen hievon znlässig sind, wird dnrch besondere Vereinbarung sestgesetzt werden.

^. 9. Weuu Schiffsladungen unter Gesammtverschluß des Schiffes geuommeu wordeu sind, so sinden in Bezng aus die nothwendigen Leich- terungen und auf die deßhalb oder in Folge von Uuglückssälleu erforder- liche Lösung des Verschlusses die Vesthumungen im ^. Alinea des Art. 39. der Rheinschiffsahrts-Eonvention und die hierüber vereinbarten Vollzngs- vorschristen Anwendung.

^. 10. Wird, znr Abwendung oder in Folge von Unglückssällen, eine Lösung des Schiffsverschlnffes so dringend nothwendig, daß sie, ehe und bevor bei einer Zollstelle der Antrag aus Lösung des Verschlusses gestellt werden kann, eintreten mnß, danu hat der Schissssührer uach stau- gehabter Lösung des Verschluss, uebeu der im Art. 38. der Rheiuschiss- fahrts-Eouveuuou vorgeschriebeneu Meldung , unverzüglich der nächsten eompetenten Zollstelle davon Anzeige zu machen, und diese kann alsdann nach ihrem Ermessen eine Revision der Ladung eintreten lassen.

^. 11. Die vorstehend (^. 10.) für Fälle der nothwendigen Lösung des Schisssberschlnsses gegebene Bestimme sindet auch Anwendung aus Verschlußverletzungen, welche nicht znr Abwendung oder in Folge von Un- glücksfällen entstehen.

^. 12. Das zwischen der Grenze und dem Bestimmungsorte der Ladung gelegeue Hauptamt, welches tu Folge von Auzeigen der Schisss- sührer oder aus andere Weise von einer erfolgten Lösung oder Verletzung des Schisssverschlusses Kenntniß erhält, sorgt für die Anlegung eines nenen Verschlusses und nimmt eine Verhandle über den Thatbestand

der Lösung oder Verletzung des Schisssverschlnsses, über die Resultate der Revisiou, salls eine solche staugesnnden, und über die ersolgte Anleg- ung eines nenen Verschlnsses aus.

Diese Verhandle, wo. aus in einer Bemerkung zu dem Vegleu-

scheine hinznweisen ist, wird ven1 schissssührer bchandigt, um ssc^ gkein^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 278. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/722&oldid=- (Version vom 31.7.2018)