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zeitig mit dem Begleitscheine, dem Hanptamte im Bestimmungsorte zu ubergeben.

^. 13. Das Dnplieat des Manisestes oder die Deklaration, welche d.er Schiffssührer dem Grenzzollamt zu übergeben hat (^. 2.), ist als verbindliche Deklaration anznsehen, jedoch nnter folgenden Modalitäten und näheren Bestimmungen :

1. Die Revision der Ladung Znm Zwecke der sörmlichen zollordnungs- mäßigen Absertigung und diese Absertigung selbst tritt erst bei dem Hanptamte im Bestimmungsorte ein.

2. Der Besnnd dieser Revision am Bestimmungsorte wird der Verzoll- ung, beziehungsweise der weiteren Absertigung zu Grnnde gelegt. ^

Ansnahmen von dieser Regel treten ein, wenn bei der Revision die deklarirte Waare gar nicht oder in zu geringer Menge, oder in einer Beschaffenheit, welche eine geringere Abgabe würde begründet haben.

Jn diesem Falle wird entweder n.) die deklarirte Menge der Waaren, nnter Anwendung des höchsten Zollsatzes, oder

b) die in der Deklaration enthaltene Angabe über Gauung und

Menge der Waaren der Absertigung zu Grnnde gelegt.

Zn a. Die deklarirte Warenmenge, nnter Anwendung des höch- sten Zollsatzes, bildet die Grnndlage der Absertigung dann, wenn nach dem Resnltate der Untersnchung eine Vertansch- ung der Waaren oder eine eigenmächtige Versügung über solche stattgesnnden hat und nicht seststeht, daß die hekla- rirte Waarengattung vsrhanden gewesen ist. Zn b. Die deklarirte Menge und Gauung der Waaren werden der Absertigung zu Grunde gelegt: nn^ wenn zwar keine Gewißheit darüber vorliegt, daß eine Vertanschung der Waaren oder eine eigenmächtige Ver- fügung über solche staugefnnden habe, der Schiffsführer jedoch auch nicht genügend nachznweisen vermag, daß die Waaren aus Versehen unrichtig deelarirt worden^ bb^ wenn aus der Untersnchung resnltirt, daß eine Ver- tanschung der Waaren oder eine eigenmächtige Versüg- ung über solche staugesnnden, die Waare aber in der deklarirten Menge und Gattung vorhanden gewesen ist. Unabhängig von vorstehenden Bestimmungen wegen des Gesälle^ pnnktes werden nnrichtige Angaben in der Deklaration, in strasre etlicher Beziehung, nach den Resnltaten der Untersnchung benrtheilt, welche in Fällen der Abweichung des Revisionsbesnndes von der Deklaration am

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 279. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/723&oldid=- (Version vom 31.7.2018)