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^ der Grenze übergebene Dnplikat des Manifestes in sormeller Hinsicht von der Art, daß das Hanptamt im Bestimmungsorte noch eine weitere, ganz genan nach den allgemeinen Vorschristen abgefertigte Deklaration als Registerbeleg für notwendig hält, so kann das Hanptamt auch noch die Abgabe einer solchen weiteren Deklaration vom Schiffssührer verlangen.

1^. 16. Wenn der Schiffssührer bei seiner Anknnst am Bestim- mungsorte zu Berichtigungen in den Angaben, welche das dem Grenze Zollamte übergebene Dnplikat des Manifestes öder die Deklaration ent- hält, Veranlassung stndet, so ist ihm gesiattet, diese Berichtigungen selbst vorznnehmen, oder dem Waaren-Disponenten am Bestimmungsorte, der auch anßerdem zu Berichtigungen befngt ist, zu überlassen. Diese Berich- ugungen müssen nnter Angabe der Gründe bewirkt werden, und zwar, salls sie vom Schiffssührer ansgehen, mittelst einer schristlichen Eruärung zu her übergebenen General - Deklaration , im Falle sie aber von dem Waaren-Disponenten am Bestimmungsorte bewirkt werden, mittelst der abzugebenden Spezial-Deklaration (^. 17).

Eine Berichtigung der deklarirten Eollizahl schützt den Schiffssührer nicht vor den Folgen der Bestimmung im ^. 13, Satz 2, lit b^

Bei Berichtigungen des Gewichts oder der Waarengattung können die ursprünglich unrichtigen Angaben nnter Umständen nnbestrast bleiben oder nur mit einer Ordnungsstrase gegen den Deklaranten geahndet werden wenn aus speeielle Revision ansdrücklich angetragen worden ist n^nd durch Vorlegung der Eorrespoudenz, Faetnren .e. überzengend nachgewiesen wird, daß nur ein Versehen stattgesnnden hat.

^. 17. Die Waaren-Disponenten am Bestimmungsorte haben binnen der, dnrch die örtliche Hasen- und Zollhossordnung vorgeschriebenen Frist Speeial-Deklarationen (Anszü^ aus der General-Deklaration) dem Hanptamte zu übergeben, und darin zu bemerken, welche weitere Abser- tigang gewünscht wird. Diese weitere Absertigung kann, nach Verschie- denheit der Bestimmung der Waaren, begehrt werden: a^ znr schließlichen Emgangsbehandlunge

b^, zur unmittelbaren weiteren Versendung vom Zollhose aus Land- wegen

c^ znr nnmittelbaren weiteren Versendung aus dem Hasen zu Wasser

nach anderen vereinsländischen Häsen d^ zur uumittelbareu weiteren Versendung aus dem Hasen zu Wasser

uach dem Auslaudee ..e^ zur Niederlage für Güter, über welche weitere Disposition vorbe-

halten bleibt^

f^, zur Niederlage für unwiderrnstiches mittelbares Transitgut.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 281. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/725&oldid=- (Version vom 31.7.2018)