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Auslieferung begehrt, ausgefertigte Verhaftsbefehl oder irgend eine andere Urkunde, welche mindestens dieselbe Kraft. wie dieser Befehl hat, und gleichfalls die Natur und die Schwere der untersuchten That, so wie die hierauf anwendbare Strafbestimmung angibt.

Art. 5. Wenn das Individuum, dessen Auslieferung verlangt wird, in dem Lande, in welches sich dasselbe geflüchtet hat, bereits wegen eines eben daselbst begangenen Verbrechens oder Vergehens in Untersuchung gezogen oder verurtheilt ist, so hat die Auslieferung erst nach Erstehung der gegen dasselbe erkannten Strafe zu erfolgen.

Art. 6. Die Auslieferung kann nicht statt finden, wenn seit der Begehung der zur Laft gelegten That, seit dem Untersuchungs-Verfahren oder seit der Verurtheilung eine Verjährung der Anklage oder der Strafe nach den Gesetzen desjenigen Landes eingetreten ist, in welches sich der Beschuldigte oder Verurtheilte geflüchtet hat.

Art. 7. Die durch die Verhaftung, durch die Gefangenhaltung und durch den Transport der Ausgelieferten bis zu dem Orte, an welchem die Uebergabe bewirkt wird, verursachten Kosten werden von jenem der beiden Staaten getragen, in dessen Gebiete die Ausgelieferten ergriffen worden sind.

Art. 8. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft können auf Individuen keine Anwendung finden, welche sich irgend eines politischen Vergehens schuldig gemacht haben.

Die Auslieferung kann daher nur zur Untersuchung und Bestrafung gemeiner Verbrechen eintreten.

Art. 9. Wenn ein in Anspruch genommenes Individuum gegen Privat-Personen Verbindlichkeiten eingegangen hat, an deren Erfüllung er durch seine Auslieferung verhindert ist, so soll dasselbe nichts desto weniger ausgeliefert werden, und es bleibt dem beschädigten Theile überlassen, seine Rechte vor der zuständigen Obrigkeit zu verfolgen.

Art. 10. Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt erst zehn Tage nach ihrer Veröffentlichung in den durch die Gesetze der beiden Staaten vorgeschriebenen Formen in Wirksamkeit.

Art. 11. Die gegenwärtige Uebereinkunft bleibt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der von Seite einer der beiden Regierungen etwa erfolgenden Aufkündigung gültig. Sie wird ratificirt und es sollen die Ratificationen in dem Zeitraum von zwei Monaten oder wo möglich noch früher ausgewechselt werden.

Zur Urkund dessen haben die respectiven Bevollmächtigten solche unterschrieben und derselben ihre Wappen beigedrückt.

Geschehen zu Paris den 23. März im Jahre der Gnade Eintausend acht Hundert sechs und vierzig.

(L. S.) gez. Friedrich Graf v. Luxburg.   (L. S.) gez. Guizot.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 73. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/73&oldid=- (Version vom 31.7.2018)