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VI. ^aarea^ia^ und ^gung lallte^ der ^aa.p^chi^e.

1^. 36. Beim Eingange von Dampsschiffen, welche auf dem vereinst läudischeu Theile des Rheins oder eines seiner Nebensiüsse zum Trans^- porte zollpflichtiger Waaren dienen, hat der Schiffsführer über die jewei^ lige Ladung an solchen Waaren dem Grenzeingangsamte eine Deklaration nach den Vorschriften der Zollordnung zu übergeben. Anf den Grnnd dieser Deklaration findet, insofern die Dampfschiffe mit verschlnßfähigen Laderänmen verfehen sind, die Absertigung in der Art statt, wie sie für die nnter Schiffsverschlnß gesetzten Ladungen in den ^. 4, 7, 10, 11^ 12, 13, Nr. 3. 14, 17 und 18 der gegenwärtigen Vereinbarung vorge- schrieben ist. Für Passagiergnt und für anßer den Laderänmen besinn lichen Waaren, desgleichen für Dampsschiffe ohne verschlnßsähige Laderäume tritt die gewöhnliche zollordnungsmäßige Absertigung ein.

VlL ^ilgeraeinr ^estinltnnn^n.

^. 37. Die nnter Personalbegleitung oder nnter Schiffsverschlnß sahrenden Schiffe sollen aus der Fahrt am Tage durch eine eigentümliche Flagge , in der Nacht aber dnrch eine helllenchtende Laterne kenntlich ge- macht werden.

^ 1^. 38. Die Anssertigung eines Begleitscheines, sowie die Anlegnug des zollamtlichen Verschlnffes geschieht in allen Fällen des^ Transports nn- verzollter Waaren aus dem Rheine und dessen Nebenstüssen ganz kostensrei. .

^. 3l^. Jn allen Fällen der Absertigung mittelst Begleitscheins zum Transporte aus dem Rheine oder dessen Nebenstüssen können die Schiffs- sührer Begleitschein-Ertrahenten sein, und dieß auch alsdann, wenn noch besondere Waarendisponenten vorhanden sind.

1^.40. Nur diejenigen Schiffer, welche des Schleichhandels nach Art. 41. der Rheinschiffsahrts - Eonvention überwiesen sind, bedürsen als Begleitschein-Ertrahenten einer besonderen Sicherstellung der Zollgesälle dnrch Psand oder Bürgschast.

^. 41. Es werden Maßregeln getroffen werden, um die Eiurichtung des Schiffsverschlusses bei den aus dem Rheine und dessen Nebenstüssen zum Waarentransporte dienenden Fahrzeugen möglichst zu erleichtern.

^. 42. Was in gegenwäruger Vereinbarung von Freihasenplätzen gesagt ist, stndet aus alle nnmittelbar am Rheine oder einem seiner Neben- slüsse gelegenen Hasenorte Anwendung, in denen sich ein Hanptzoll- oder Hanptsteneramt mit Niederlagerecht bestndet, oder von der betreffenden Regierung errichtet wird, und welche von der letzteren zu Freihäsen erklärt werden.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 287. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/731&oldid=- (Version vom 31.7.2018)