Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/735

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


715

etserne Ringe zu befeftigen, deren Krampen nach der Laderanmfeite gehörig ..rmgenietet stnd.

Wo, nach angelegtem Verschlusse, die Umuietung und mithin der ^ing, ohne sichtliche Spur zurückzulassen, von außen gelöset und wieder^ fest gemacht werden könnte, soll der den Ring haltende Krampen ein..^ geschranbt, die Schranbe von der zngänglichen Seite mit einer in das ^wlzwerk eingelassenen Mntter versehene und diese Mnuer mit einem Siegel verdeckt werden.

Trut der Fall ein, daß die Ladelucken durch Abuahme eines Theils der Rnssbedachung sich vergrößern lassen, so ist auch dieser Theil in vor.. gedachter Weise zum Verschlnß einzurichten.

^. 7. Die in Schissen jeder Banart noch anßer den Tenueu vom Verdeck aus vorkommeudeu Ladelucken sollen an zwei sich gegenüber befind- lichen Seiten des miuleren Dnrchschnius der Lncken mit an die festen Schiffstheile angeschlagenen vom Waarenranme aus nmgenieteten eisernen Augen versehen sein, in welche ein über die Lncken hinwegsührendes eiser- nes Band paßt. Dieses Band soll aus der nntern Seite mehrere drei Zoll lange Zähne haben, um mit letzterem in den dazn in den Deckstücken angebrachten Löchern einzngreisen und das Verschieben der Deckstücke zü hiuderu.

^. 8. Die Teuuen müssen in ihrer ganzen Größe, doch mit Ans- schlnß derjenigen Theile, wo die Oessnung der zum Gebranche des Schissers bestimmten und vom Waarenranme her bereits versicherten Behälter sich bestnden , mit einem sesten möglichst ungestückten getheerten Deckkleide be- deckt sein.

Wo eine Naht nnvermeidlich ist, mnß dieselbe dnrch Umschlag nach der unten zu legenden Seite des Deckkleides so eingericbtet sein, daß eine Oessnung und Wiederverschließung von der oberen Seite sich nicht ans- sühren läßt oder dnrch Bleiverschlnß gesichert werden.

Die Sänme dieser Bekleidung sind mit Schnnrlöchern zu versehen, durch welche eine aus einem Theile bestehende einen halben Zoll starke Kordel in der Art zu ziehen, daß solche schlangenmäßig bald in ein Schnnr- loch, bald in eiserne Ringe greift.

Diese gemäß ^. 6. zu befestigenden Ringe sind in Entsernungen von je zwei Fnß nicht nur an dem Gangbord, resp. festen Deckboden des Schisses, sondern auch und zwar in Entstrnungen von je ein Fnß an denjenigen sesten Schissstyeilen anznbringen, welche an die Lncken und an die Kopsenden der losen Deckbretter sich anschließen. Sind diese an den Kopsenden der Tennen besinnlichen Schissstheile lösbar, so soll die Einrichtung mit den Ringen, auch an den Fngen angebracht, und die Schnnr nicht nur znr Verhinderung der Lösung der Deckleine, sondern auch zur Verhinderung der Abnahme der Giebelstücke angelegt werden.

l^^l1.^ ^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 291. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/735&oldid=- (Version vom 31.7.2018)