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Rhein befahrenden Segelschiffen neuerlich zu .treffende Besununungen ver- einigt hat, so werden diese sowohl, als die in diesem Betreffe bereits ertheilten Vorschristeu in Folge einer höchsten Entschließung des königl. Ministerinms des königl. Hanses und des Aenßern vom 2. d. Mts. in nachstehender Znsammenstellung znr Darnachachtung hiemit öffentlich be- kannt gemacht.

Speyer den 9. Dezember 1843.

Königlich Bayerische Regierung der Psalz, Kammer des Jnnern.

Abdrnck.

b. Bestimmungen über Führung von Oberlasten auf den den Rhein befahrenden Segelschiffen.

1. Sofern nicht dnrch die gegenwärtigen Vorschristen ausdrücklich Ansnahmen nachgegeben sind, dürsen aus den den Rhein befahrenden Segelschiffen keine Oberlaften gesührt, d. h. aus dem Verdecke solcher Schiffe keine Waaren geladen werden. (Art. 62. der Acte, Snpplementar- Artikel XL) Als Verdeck ist auch die sestgezimmerte Bedachung einest Schiffes zu betrachten, eine Ueberschreitung des vorstehenden Verbotes daher auch dann vorhanden, wenn ein Theil der Ladung (worunter jedoch em oder anderer unerheblicher Gegenstand nicht zu verstehen ist) aus dem Verdecke niedergelegt ist, oder über das bnrchbrochene Verdeck, resp. die ststgezimmerte Verdachung hinausragt, oder wenn der Schiffer diese letzte willkürlich, d. i. ohne Gutheißung der nach Art. 53. der Rheinschiffsahrts- Aete vom 31. März 1831 zurPrusung angestellten Sachverständigen erhöht.

Bei Fahrzeugen ohne gezimmertes Verdeck oder Vedachung ist der- jeuige Theil der Ladung als Oberlast oder. als Ladung aus dem Verdecke anzusehen, welcher die durch Observauz oder die Sachkundigen, wo deren in den verschiedenen Einladungshäsen angestellt sind, besummte Höhe über das seste Gebörde übersteigt.

2. Von dem vorstehenden Verbote tritt nur hinsichtlich gewiffer Gegenstände eine Ansnahme ein.

Es dürsen nämlich, jedoch nur nnter Beobachtung der uuteu zu 3. und 4. gegebeueu Vorschristeu, ohne Uuterschied der Rheiuabtheilungen als Oberlast solgende Artikel, es mag die Ladung gauz oder theilweise aus deuselbeu hesteheu, gesührt werden.

Anis, Bast, Baumsetzunge, Baumwolle, Baumwolleu-Balleu aller Art, mit Ausuahme der gepreßteu und in eiserue Reise verpackten, Bet.tfebern, Biuseu, Borsten, Bouteilleu (leere), Breuuholz, Bretter, Bürstenhiuderwaareu, Ehaisen und Reisewagen, Faschiuen, Faß- danben, Fäffer und Tonnen (leere), Feuerschwamm und andere

Schwämme, Fische (getrocknete), Flachs (gehechelt und ungehechelt)-

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 293. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/737&oldid=- (Version vom 31.7.2018)