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Flechtweiden, Floßergeräthe, Floßergeschirr, Floßweiden, Gartenge- wachse (stische), Gelbwnrzel, Glaswaaren (hohle), Haare, H.^^nf (nnverarbeiteter), Hans (gehechelt und ungehechelt, auch Schleish.rnf^ Harz, Hausgeräche, Häute (trockene), Heu, Holzkohlen, Hopfen, Hörner, Karten,. Kienrnß, Klanen e Kleie, Knoppern, Körbe und andere Weidenarbeiten, Korbweiden, Korkholz, Korkstopsen,. Kr^pp (nnverpackter), Kümmel, Land, Leimleder (trockenes), Lohkäse, ^oh- rinde, Möbel und Hausgeräth, Moos, Obst (gedörrtes), Pfähle (hölzerue), Rankarden, Rebensetzlinge, Reise (hölzerne), Rohre

Sägewaaren, Schachtel-, Schäffel- und Siebmacherarbeit, Schafhen,. Schill, Schmelztiegel, Schreibsedern, Seegras, Spreu, Steingnte Stroh, SüßyolZ, Tabaksblätter, Töpserwaaren, Tors, Tresterne Wacholderbeeren, Waldhaar, Werg und Watten von Werg, Werk- holz überhanpt, Wolle, Wolle- Ballen, welche nicht gepreßt und nicht verpackt sind, Znnder. 3. Je nachdem die vorgenannten Gegenstände die ganze Schiff^-

ladung oder nur einen Tyeil derselben ansmachen, tritt solgende Ber-

schiedenheit ein:

a. Besteht die ganze Ladung in Ansnahme -Gegenständen, so bleibt die Bestimmung der Höhe, bis zu welcher dieselben aus dem Verdecke geladen werden dürsen, den Versendern (den Eigentümern der Waaren oder deren Geschäftsführern), den Versicherern oder Ferti- gern überlassen, ohne daß eine Beschränkung in Ansehung der znläs-^ sigen änßersten Höhe der Oberlast stattfindet.

b. Besteht nur ein Theil der Schiffsladung aus Ansnahm-Gegenstdn- den, so hängt die Bestimmung darüber: ob und bis zu welcher Höhe diese aus dem Verdecke geladen werden dürfen, in jedem ein- zelnen Falle von den Hasen^Polizei-Behörden der Einlade-Orte, ober wo sonstige Sachverständige sich bestnden, von Letzteren ab. Diese haben dabei die Beschaffenheit der zu ladenden Gegenstände, be.s Fahrzenges und der Stromtbeile, welche besahren werden sollen e so wie überhanpt die Umstände, welche aus die Sicherheit der Fahrt von Einsinß sind, gewissenhast zu berücksichtigen.

Sie sollen jedoch als Regel festhalten: daß Bretter nicht höher als drei, andere Ansnahm - Gegenstände nicht höher als vier Fuß aus dem Verdecke geladeu werden dürsen e und daß nur dann, wenn die obwaltenden, in dem ansznstellenden Zeugnisse anzngebenden Um- stände nicht der geringsten Besorgniß einer Gesahr bei Ueberschrett- ung dieser Höhe Ranm laffen, eine solche Ueberschreuung nachge- geben werden darf.

Ueber den Gebranch, welchen die vorgenannnten Behörden und Sachverständigen von der ihnen ertheuten Ermächtigung machen,

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 294. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/738&oldid=- (Version vom 31.7.2018)