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feinen Nebenstüssen nnbedingt ansgeschlosseu sind, werden diejenigen gerechnet, welche unter Lit. A des sub Nr. 1 beigefügten Ver- zeichnisses namhaft gemacht sind.

2. Bei den in diesem Verzeichnisse unter Lit. D genannten Gegeustän- den sindet im Falle der Versendung aus einem Hasen von Prenßen Bayern, Württemberg, Baden, Großherzogthnm Hessen und der sreien Stadt Frankfnrt die Besteiung oom Rheinzoll nur dann statt, wenn dnrch ein Eertisteat nach dem Mnster Anlage 2 der vereinsländische Ursprung der Waare nachgewiesen ist.

3. Allen im sreien Verkehr bestndlichen Waaren, deren vorstehend unter 1 und 2 nicht gedacht ist, wird im Falle der Versendung aus einem Hafen eines der vorgenannten Vereinsstaaten die ver- einbarte Befreiung von den Schifffahrts - Abgaben ohne weiteren Nachweis ihres Ursprungs zngestanden, es sei denn, daß der anßer- dentsche Ursprung aus den die Waare begleitenden Papieren erficht^ lich ist, weßwegen bei solchen Waaren, die zum Eingang verzollt, und nnmittelbar nach der Verzollung stromwärts mit den näm- lichen Papieren weiter versendet werden,^ aus Letzteren die Notirung der erfolgten Eingangs-Verzollung zu geschehen hat.

Die königlichen Hanptämter werden angewiefen, nach diesen Bestim- mungen fich zu richten, und von solchen auch den Handels- und Fabrik- stand ihres Bezirkes in Kenntniß zu fetzen.

München den 22. April 1843.

Königliche General-Zoll-Administration. An die königlichen Hanptzollämter alfo ergangen. Nr. 4^32.

Anlage 1.

Verzeichniß der Waaren,. welche beim Transport auf dem Rhein und den Nebenstüssen desselben A. nnbedingt als anßerdentsche Erzengnisse anznfehen find: 1) Eonfnmtibilien :

Südfrüchte, Gewürze, anßerdentsche (alfo mit Ansschlnß des Saffrans), Mnschel und Schaalthiere aus der See, Häringe und andere Seestsche, als: Kablian, Stock- und Klippstsche, Kastel Eaeao, Oliven, Kapern, Reis, Arrow-root (Pfeilwurzelmehl), Thee, Eolonialzncker.^)

^) ^.mrch die nlnfiedung don ^oloni^ncker in einem B reinsfkaate wird demselben

die Natnr eines notorisch anßerdentschen ^rzengniffes nicht benommen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 296. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/740&oldid=- (Version vom 31.7.2018)