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6. Jeder Schiffer ist verbunden, in dem Dienstbuche dss aus ^ seiuem Dienst tretenden Gesellen oder Jungen ein pflichtmäßiges Zengniß über deffen Betragen mit Angabe des Entlaffungsgrnndes zu vermerken.

Ein solcher Vermerk kann auch dnrch jede Polizeibehörde eines Rhein- hasens gemacht werden.

^. 7. Beschwerden wegen des von dem Schiffer ertheilten oder verweigerten Zengnisses werden von der Polizeibehörde des Rheinhasens - nntersncht und beschieden , sodann das Ergebniß in dem Dienstbnche vor- gemerkt.

^. 8. Wer dnrch Fahrläßigkeit eine Unvollständigst oder Unrich- tigkeit in dem ihm ertheilten Dienstbnche herbeisührt, oder in demselben, ohne die Absicht zu täuschen, selbst oder durch Andere Eintragungen oder Abändernden irgend einer Art vornimmt, erleidet eine Polizeistrase nach Maßgabe des diesseitigen Polizeistrasgesetzes.

Elne gleiche Strase trifft jeden Gesellen oder Jungen, der obigen Bestimmungen snb Nr. 1 und 2 nicht pünktlich nachkommt, desgleichen jeden Schiffer, welcher einen mit einem vorschristsmäßigen Dienstbnche nicht versehenen Gesellen oder Jungen von dem snb Nr. 1 bezeichneten Tage an in seinem Dienste behält, oder in seine Dienste nimmt.

Wer in der Absicht zu tänschen, selbst oder dnrch Andere Abänderungen in seinem Dienstbnche vornimmt, oder in gleicher Absicht dasselbe uuvoll- ständig macht, oder bei dergleichen Handlungen hinreiche Hand leistet, wird, wenn diese absichtlich vorgenommeneu Veränderungen den Eharakter eiues Verbrechens oder znchtpolizeilichen Vergehens nicht haben, mit der nach obigem Strasgesetze znlässigen höchsten Polizeistrase belegt, und kann später ein Patent als Rheinschiffer oder Stenermann nicht mehr erlangen. Anßerdem wird ihm das Dienstbnch sogleich bei ersolgter Strasverur- theilung abgenommen, und nach Umständen erst nach Ablanf einer bestimm- ten Frist oder niemals wieder von der vorgesetzten Heimaths- Distrikts- Polizeibehörde ertheilt.

^. ^. Vorhergehende Bestimmungen^ wegen Einsührung der Dienst- bücher finden einstweilen aus die Bemannung Niederländischer Rheinschiffe keine Anwendung.

Es ist daher in dem Falle, wenn ein Schiffsgeselle oder Dienstjunge aus dem Dienste auf einem Niederländischen Schiffe in den Dienst aus einem andern Rheinschiffe übertreten will, von demselben die Beibringung eines Dienstbnches, nach Umständen überhanpt nicht, oder doch nicht für die Dienstzeit aus einem Niederländischen Schiffe zu verlangen.

Jedoch ist von den Hasenpolizeibehörden darüber zu wachen, daß nicht

der Uebertritt aus dem Dienste auf einem Niederländischen in den Dienst

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 309. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/753&oldid=- (Version vom 31.7.2018)