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Alte Fahrzeuge endlich. welche vermöge ihrer Bauart und Ein- richtung und der aus denselbeu vorhaudeueu Vorrichumgen und Gegeustände zum selststäudigen Fortkommen geeiguet sind, soueu als Segelschiffe augeseheu werden. Die köuigl. Regierung, Kammer des Juueru, wird zum alsbaldigen Vollzuge und dessallsiger Bekauutmachung durch das Kreisblau unter dem Bemerken angewiesen, daß wegen gleichmäßiger Verstäudigung der Brücken.. verwaltung zu Germersheim, des Hauptzoll- und Oetroi-Amtes zu Neu- bnrg Einleitung getroffen worden sei.

München den 1. Februar 1849. ^taatsmiuisterium des Handels und der össentlichen Arbeiten.

Au die k. Regierung der Psalz, K. d. J. ergangen. Miuheilung der königl. General -Zolladministration behnss alsbaldiger Anweisung des Hanptzollamts Nenbnrg wegen bescheinigter Absertigung

der Sea^elschiffer. ^öuinger Sawwlung Bd. ^X^1. ^N. F. Bd. vIue) .^l. il. S. 808.

3^. Staatsministerial - Bekanntmachung, das Steuermanns- und Lootsenwesen auf dem Rheine betreffend.

Der königl. Regierung wird unter Bezuguahme auf die jüugsteu Verhandlungen der Rheiuscbiffsahrts-Eommissiou in bezeichnetem Betreffe (XXVI1L Protokoll der vorjährigen Sitzung vom 9. Dezember 1848) nachsolgende Enfschließung ertheilt:

zu .^. DI bezeichneten Protokolls Ziffer 1. hat es bei der bereits verfügten Ansdehnung der Befreiung vom Lootsenzwange auf Fahrzenge jeder Ladungsfähigkeit, welche unter 600 Zentner Ladung enthalten, sein Bewenden. Ziffer 2. Der badische, auch von der kgl. Regierung bevorwortete Vor- schlag wegen Befreiung aller mit geringwerthenden Ladungen befrachteter Schiffe vom Lootfenzwange wird nur mit der von Seite des hessischen Bevollmächtigten beantragten Modisieauon genehmigt, daß gedachte Maaßregel aus solche Ladungsgegen- stände beschränkt werde, welche im Falle des Sinkens eines Schiffes sich von selbst heben und solglich kein Hinderniß im Fahrwasser zu erzeugen vermögen.

Dieselbe wird daher beaustragt, wegen sosortigen Vollznges dieser Anordnung das Geeignete zu. veranlassen. Gleiches gilt von Ziffer 3. des obigen I1L indem dem gesaßten Beschlnße: daß.. für alle zu Segelschissen gehörige leichtere Fahrzenge, welche an das

.Hauptschiff znr Seite besestigt sind, also nicht am Schlepptau

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 313. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/757&oldid=- (Version vom 31.7.2018)