Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/758

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


738

nachgesührt werden, ein besonderer Steuermann nicht ersordert werde, die Genehmigung ertheilt wird.

Zn IV des Protokolle genehmigt man nicht minder den Beschlnß: daß jedem Stenermann, welcher ein Schiff zu Berg oder zu Thal gestenert hat, gestauet werde, binnen den nächsten 24 Stnnden ein anderes Schiff zu Thal oder zu Berg aus derselben Strecke znrückznstenern.

Zn V des Protokolls wird die königl. Regierung beauftragte je nach Maaßgabe der Umstände aus thnnlichste Ermäßigung der Lootsenge- bühren aus der bayerischen Rheinstrecke mit Rücksicht aus die gleichen Ge- bühren für die nicbtbayerischen Lootsenstationen emznwirken,. sowie über diesen Gegenstand besonderen Bericht zu erstatten.

Unter Anordnung dieses Vollznges obiger Beschlüße der Rheinschiff- fahrts - Eommission wird dem Ermessen der königl. Regierung anheimge- stellt, ob diessalls eine besondere Bekanntmachung im Kreis -Jntelligenz- Blaue für ersorderlich erachtet werde.

München den 31. Jänner 1849. Staatsministerinm des Handels und der öffentlichen Arbeiten. An die k. Regierung der Psalz, K. d. J., also ergangen. Nr. 9^5.

^öninger Salnwlung Bd. X^ui. l^N. ^i. Bd ^.u^ .^bl. u. S. 188.

^6. Bekanntmachung, den XIX. Znsatz -Artikel zu der Rheiuschifs- fahrts -Convention betreffend.

Staatsministerinm des Handels und der öffentlichen Arbeiten.

Nachdem der durch die Bevollmächtigten der sämmtlichen Rheinufer-

Staaten nnterm 1847 vereiubarte Zusatzartikel zu dem Artikel

42 der Rheinschiffsahrts-Eonvention vom 31. März 1831 die Allerhöchste Genehmigung Seiner Majestät des Königs erhalten hat, und daranshin die Hinterlegung der. sämmtlichen Ratisications-Urknnden zu dem erwähn- ten Znsatz-Artikel in dem Archiv der Eentral-Eommission für die Rhein- schisssahrt ersolgt ist,. so wird derselbe znr allgemeinen Kenntniß und Darnachachtung andnrch mit dem Beifügen veröffentlicht, daß^die verein- barten Bestimmungen, da die Answechslung der Ratification^ Urkunde am 25. v. Mts. zu Mainz stattgehabt hat, überall am 31. Tage nach dem Vollznge dieses Actes, sohin am 26. des lanfenden Monats in Wirk- samkeit zu treten haben.

XIX. Znsatz -Arukel zu der Uebereinknnft über die Rheinschiffsahrt vom 3t. März 183I die Salzschiffer betreffend. 1. Wer in Gemäßheit des Artikels 42 mit einem Rheinschifffahrts-

Patente versehen ist, darf fortan auf Einer Reise. und zwar auf dem

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 314. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/758&oldid=- (Version vom 31.7.2018)