Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/761

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


741

2. An scharsen Strombiegungen, an denen sich reine Wahrschau besinn det, muß jedes zu Thal sahreude Dampsschiff mit vermiuderter Krast so lauge fahren, bis man vom Hintertheile des Schiffes aus in das offene Reck hineinsehen kamt.

3. Anf Strecken, wo Schiffe an Bohlwerken oder an festen Werfteu liegen, oder am Ufer im Eiu- und Ausladeu begriffeu sind, dürfen die zwischeu deuselbeu und dem Thalwege sahreudeu Dampsschiffe bei de^r Thatfahrt und beim Ausschlage (Weudeu) nur mit halber Krast, bei der Bergsahrt aber nur mu derjeuigen Krast sichren, welche für den Fortgang und die sichere Steuerung des Schiffes .unumgänglich uöthig ffr.

Art. 3.

^. vorbeifahren der ^chi^e bei einander. A. Allgemeiue Bestimmungen.

1. Nur da, uw das Fahrwasser so breit ist, daß dasselbe ohne Zweisel hiureicheudeu Raum für die gleichzeitige Durchsahrt dreier Schiffe gewährt, dars der Führer eiues Schiffes es unternehmen, an einem andern Schiffe in derselbeu oder in eutgegeugesetzter Richtung vor- beiznfahren. Bei einer geringeren Breite des Fahrwassers ist das Vorbeifahren nur da gestauet, wo solches mit Rücksicht aus die be- soudereu Stromverhältuisse eiuzeluer Stelleu, von den Regierungen für zuläffig erklärt wird.

2. Wo es an hiuläuglichem Raume zum Vorbeifahren mangelt, hat das zu Berg fahrende Schiff, wenn dasselbe voranssichtlich mit einem zu Thal sahrenden in der Enge znsam.nlentreffen könnte, nnterhalb der Enge zu halten, bis das Thalschiff dnrch die letztere gesahren ist. Bessndet sich aber bereits ein Schiff in der Enge, dann mnß das andere Schiff so lange vor der Enge halten,^ bis das erstere dieselbe dnrchsahren hat.

3. Kein Dampsschiff dars sich einem in der Enge vorsahrenden Schiffe aus mehr als zwei Schiffslängen (80 Meter) nähern.

Art. 4.

8. Vorbeisahren in entgegengesetzter Richtung.

1. Alle Dampsschiffe und mit günstigem Winde segelnden Schiffe, welche in entgegengesetzter Richtung sahrend, einander in eben dieser Rich- tung begegnen, sollen rechts (Stenerbordseite) answeichen, so weit dies zur Vermeidung des Aneinanderstossens erforderlich ist.

2. Jst der Führer eines Schiffes dnrch besondere Umstände an der Be- folgung dieser Vorschrfft gehindert, so hat derselbe die in Artikel ^ vorgeschriebenen Zeichen zu geben-

48

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 317. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/761&oldid=- (Version vom 31.7.2018)