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von Bommel uach der Miuelaugabe zu 0,15 Metres über dem Nullpuukte,

von Dortrecht uach der Miuelaugabe zu 1,09 Metres unter dem

Nullpuuue währeud der Ebbe. Für den Nieder-Rhein und den Leck nach den Pegeln: von Arzheim mit 2,04 Metres über dem Nnllpnnkte, von Vienne mit 0,98 Metres über dem Nnllpnnkte, von Krimpen mit 4,32 Metr. unter dem Nullpunkte während der Ebbe.

Art. 15.

^ 7. verhalte.. omu fahren n^ ver^ui.ete.

1) Jst ein Schiff oder Floß irgendwo im Strome sestgefahren, so hat dessen Führer an einer geeigneten, mindestens eine Stnnde stromauf- wärts gelegenen Stelle eine Wahrschan aufzustellen, welche andern Schiff- oder Floßsührern znrnst, daß und wo ein Schiff oder Floß sestgesahren ist. Diese Wahrschan mnß daselbst so lange verweilen, bis sie dnrch eine zweite Wahrschan benachrichtigt ist, daß jenes

^ Schiff oder Floß wieder stott geworden, oder daß auf die der Pou- zeibehörde sosort zu machende Anzeige eine öffentliche Bekanntmachung

erfolgt ist-

2) An Stellen, wo ein Schiff sestgesahren oder gesnnken ist, soll jedes Dampsschiff mit halber Krast vorbeisahren.

3) An den Stellen, wo Schiffe gesnnken sind, werden die erforderlichen Sicherheitszeichen dnrch die Ortsbehörde abgestellt werden.

Art. 16.

III. Verhalten während des Stiuliegens.

1) Außerhalb den Häsen dürsen am Leinpsad-User nie mehr als drei Schiffe in der Breite des Stromes neben einander liegen. Beim Vorbeisahren der vom User ansgezogenen Schiffe mnß auf stilllie- genden Segelschiffen, wenn es angeht, der Mast niedergelegt, sonst aber mnß so weit vom Ufer angelegt werden, daß das Zngseil unter den Schiffen dnrchgeführt werden kann. BeiDnrchleitung des Seils mnß die Bemannung des stillliegenden Schiffes behilflich sein.

2) Alle Flöße, welche am Leinpfad-Ufer liegen, müssen mit vollständigen Seilleitungen versehen sein. Anch dürsen diese Flöße, sosern sie nicht aus der Reise begriffen ssnd, nicht über 250 Fuß (78,46 Meter) weit in den Strom reichen. Der Flößer ist verbnnden, die Zangen (Bindehölzer) gleichmäßig mit dem Floße abznschneiden und die Anker so zu setzen, daß sie der Schiffsahrt nicht hinderlich sind. Die Floß- mannschast mnß die Schiffe, welche das Floß nicht umsäumen können,

an demselben vorbei fortziehen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 323. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/767&oldid=- (Version vom 31.7.2018)