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3) Siud Schiffe oder Flöße bei uebligem Wetter an Stelleu vor Auker gegangen, an welchen dieß nicht zu geschehen pstegt, so fft aus den Dampsschiffen alle süus Miuuteu die Glocke aufschlagen, von audern Schiffen und von Flößeu aus ebeu so ost durch das Sprachrohr zu ruseu.

4) Alle Schiffe, welche bei Nacht auf dem Strome in der Nähe des Fahrwassers, oder außerhalb der Häfeu in der Nähe der Laudungs- brückeu für Dampsschiffe, oder an Stelleu liegen, an welchen soust keine Schiffe auzulegen pstegen, müffeu mit einer hellhreuueuden Laterue am Maste an der Seite des Fahrwassers oder an einer sou- stigen erhöhteu Stelle und zwar dergestalt verseheu sein, daß die Laterueu von beideu Seiten aus, zu Berg und zu Thal, wahrge- nommen werden können. Ju ähnlicher Weise sind znr Nachtzeit auch die Rheinmühlen und sonstigen im Rheine bestndlichen Anlagen mit einer Laterne zu versehen. Wo mehrere Mühlen in einer Reihe abgestellt sind, genügt die Anbringung einer Laterne aus den änßeru Mühlen, an der dem Fahrwasser zngekehrten Seite. Ans Flößen welche vor Anker liegen, müsseu zur Nachtzeit an jeder der beideu, dem Fahrwasser zugekehrteu Eckeu aus einer hohen, weit sichtbaren

Stelle zwei Laternen neben einander anfgerichtet werden.

Art. 17.

TV. Bestimmungen in Betreff der stiegenden Brucken, Gierponten und sonstigen Anlagen.

1) Bei der Bestimmung des Users , an welchem siiegende Brücken oder Gierponten znr Nachtzeit ihren Landungsplatz habeu solleu, ist dar- aus Rücksicht zu uehmeu, daß ihre Anker- und Bucht -Nachen nebst der Gierkette oder dem Seile nicht das Fahrwasser versperren.

2) Znr Nachtzeit ist ab detl stiegenden Brücken oder Gierponten an einer erhabenen Stelle, desgleichen auf dem ersten Anker-Nachen eine hellbrennende Laterne vom Jnhaber zu halten.

3) Sollten besondere Umstände zur Nachtzeit es forderlich machen, daß die fliegenden Brücken oder Gierponten an einem andern als dem für sie vorgeschriebenen Landungsplatze liegen, so mnß bei An-

^ näherung eines Dampsschiffes die Glocke aus der Brücke oder poute so lauge dauerud geläutet werden, bis vom Dampsschiffe aus durch Glockeuschlage die Wahrnehmung zu erkennen gegeben und die Ge- schwindigkeit des Dampfschiffes vermiudert ist. Die Brücke oder Poute muß dauu sogleich das Fahrwasser frei macheu.

4) Am Leiupsad-ufer besindliche Bade-Austalteu oder soustige Aulagen oder Gegenstände, welche den Leinzug hiuderu, müssen von den Ju-

haberu mit vollstandigen Seilleitungen verseheu werden.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 324. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/768&oldid=- (Version vom 31.7.2018)