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^. Bekanntmachung, den XX. Znsatz -Artikel zu der Rheinschiss- sahrts- Convention betreffend.

Staatsministerium des Köuiglicheu Hauses und des Aeußeru.

Nachdem der durch die Bevollmächtigten der sämmtlicheu Rheiuuser- siaateu unterm 8. Septenrber 1851 vereinbarte Znsatz -Arukel zu dem Artikel 59 der Rheinschiffsahrts -Eonvention vom 31. März 1831 die allerhöchste Genehmigung Seiner Majestät des Königs erhalten und die Uebergabe der sämmtlichen Ratisicauons- Urkunden zu dem erwähnten Znsatz-Artikel znr Hinterlegung in dem Archive der Eentral -Eommissjon für die Rheinschifffahrt vom 7. vorigen Monats stattgesnnden hat, so wird derselbe nachstehend znr allgemeinen Kenntniß und Darnachachtung mit dem Beisügen veröffentlicht, daß die vereinbarte Bestimmung der dabei getroffenen Abrede gemäß, am 31. Tage nach dem Vollznge des obengedachten Actes der Uebergabe der Ratisications-Urknudeu, sohiu am 8. des lausenden Monats in Wirksamkeit zu treteu habe.

XX. Zusatz-Artikel zu der Rheinschiffsahrts -Convention vom 31. März 1831 - den Steuermanns- und Lootseudienst betreffend.

Die durch den 59. Artikel der Eouvention vom 31. März 1831 sestgesetzte Ausnahme vom Lootsen -Zwange wird auf Segelschiffe jeder Ladungssähigkeit ansgedehnt, welche nnter 600 Zentner Ladung enthalten.

München den 3. Oetober 1852.

^ Ans Seiuer Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.

Jn Verhinderung des königlichen Staatsminisiers: ^ Frhr. von Pelkhoven. Reg.-Blatt f. d. Königr. Bayern f. d. Jahr 1^52 Nr. 49. S. 10^5-102^.

Königlich Auerhöchsse Verordnung, die Vereinbarung wegen Abänderung des Artikels XIV der polizeilichen Verordnung über das Befahreu des Rheius von Bafel bis in die See betr.

Maximilian IL,

von Gottes Gnadeu König von Bayern .e. .e.

Nachdem eine Abänderung der Beftimmungen des Artikels XIV der polizeilichen Verordnung über das Besahren des Rheins von Basel bis in die See - Reg.-Vlatt 1850 Nr. 62. S. 1009-1011 - von Seite der Regierungen der Rheinnserstaaten für zweckmäßig erkannt, und des- salls laut Beschlnß der Eentral-Rheinschiffsahrts-Eommission das Einver-

ständniß erzielt worden ist, und nachdem Wir der vereinbarten nenen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 332. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/776&oldid=- (Version vom 31.7.2018)