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Fassung des gedachten Artikels Unsere Genehmigung ertheilt haben so verordnen Wir hiemit, daß die neuerlich vereiubarten, hier nachstehend solgenden Bestimmungen, welche an die Stelle des bisherigen Art. XIV treten e zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und mit dem 1. kommenden Monats aus Uuserem Stromgebiete des Rheins in Vollzng gesetzt werden.

Gegeben zu München den 24. November 1855.

Mar. Artikel XIV.

6. Verhalten bei hohem Wasserstande.

1. Auf der Stromstrecke uuterhalb der Lauter ist das Verhältuiß des Wafferstandes zu der an den Landungsplätzen zu Speyer, Mannheim, Mainz,. Biberich, Eoblenz, Eöln, Düsseldors, Emmerich, Nymwegen und Arnheim angebrachten Marken Nr. I.. Il und III für das Verhalten der an einem dieser Plätze gelandeten Dampfschiffe bei ihrer Fahrt bis zu dem nächsten von diesen Plätzen, an welchen sie landen, und zwar uach solgenden Bestimmungen maßgebeud:

a^, bei eiuem Wasserstaude, welcher die Marke I erreicht oder über- steigt,. müssen die Dampfschiffe zu Thal in der Mitte des Stromes fahren, und bei der Bergfahrt miudestens um ein Viertheil der Breite des Stromes vom gewöhnlichen Userrande entsernt bleiben. Wird eine größere Aunäherung an das User^ nöthig, so müssen sie mit verminderter Krast sahren

b^ bei einem Wasserstande, welcher die Marke II erreicht oder über- steigt, dürsen Dampfschiffe zur Nachtzeit überhaupt nicht, bei Tage aber nur in der Mitte des Stromes, und wenn sie zu Thal gehen, nicht mit größerer Krast sahren, als znr sicheren Stenerung des Schiffes nöthig ist. Die zum Verkehr notwendige Annäherung an die einzelnen Stationen ist ihnen gestauet e

c^ bei einem Wasserstande, welcher die Marke DI erreicht oder über- steigt, dürsen, den Fall des Uebersetzens von einem User zum andern ausgenommen, Dampfschiffe nicht sahren.

2. Aus der Stromstrecke oberhalb der Lauter, ist, bei einem Wasser- staube von mehr als 3,50 Meter (11 Fnß) über dem Nnllpnnkte des Straßburger Pegels, die Fahrt von Dampfschiffen untersagt.

Reg-Bl. f. d. Königreich Bayern f. d. J. 1^55. Nr. 5^. S. 12e1^12t^5.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 333. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/777&oldid=- (Version vom 31.7.2018)