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4. Bekanntmachung. Die am 5. Februar 1846 mit Belgien abgeschlossene Convention über gegenseitige Anlieferung von Verbrechern, betreffend.

Ministerium des königl. Hauses und des Aeußern.

Da nach den Bestimmungen des Art. 10. Absatz 1. der am 5. Februar laufenden Jahres mit Belgien abgeschlossenen und in der Nr. 22. des königlichen Regierungsblattes vom 13. vorigen Monats veröffentlichten Convention, über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern diese Uebereinkunft zehn Tage nach ihrer Veröffentlichung in den durch die Gesetze eines jeden Staates vorgeschriebenen Formen in Wirksamkeit zu treten hat, so wird hiermit zur Kenntniß gebracht, daß der gedachte Vertrag belgischerseits in der Nr. 129. des „Moniteur belge“ als des belgischen Amtsblattes - vom 9. Mai laufenden Jahres bekannt gemacht worden sei.

München, den 1. August 1846.

Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.
Graf von Bray.
Reg.-B.. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1846. Nr. 27. S. 593-595.

5. Vertrag zwischen der königlich bayerischen Regierung und der Schweizer-Eidgenossenschaft, über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern.

Nachdem Seine Majestät der König von Bayern und die Schweizer Eidgenossenschaft übereingekommen sind, einen Vertrag über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern abzuschließen, so sind zu diesem Behufe mit Vollmachten versehen worden und zwar: Von Seiner Majestät dem Könige von Bayern:

Der königliche Kämmerer, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Herr Ferdinand Freiherr von Berger, Comthur des Civil-Verdienstordens der bayerischen Krone und des St. Michaels-Ordens etc.

Von Seite des Schweizerischen Bundesrathes:

Der Kanzler der Eidgenossenschaft, Herr Johann Ulrich Schieß, welche nach vorheriger Mittheilung ihrer gegenseitigen Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind:

Artikel 1. Die Staatsregierung Seiner Majestät des Königs von Bayern einerseits, und die Schweizerische Eidgenossenschaft andererseits, verpflichten sich durch die gegenwärtige Uebereinkunft, - Individuen, welche sich von der Schweiz nach Bayern, oder aus Bayern nach der Schweiz geflüchtet haben, und als Urheber oder Mitschuldige eines der

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 78. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/78&oldid=- (Version vom 24.7.2016)