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2) den gemeiuen Personen- und Marktverkehr nahegelegener Userorte e

3) den Schiffsahrtsbetrieb mit Fahrzengen von einer Ladungssähigkeit nnter 50 Zentner innerhalb der bayerischen Stromstrecke e

4) der Transport von rohen Natnrprodnkten, namentlich von Sande Kles, Erde, Steinen, Sternkohlen und Brennbolz.

Art. D. Znr Ansübung der den Bestimmungen der Rheinschiff- sahrts-Akte nicht nnterworsenen Kleinschiffsahrt ist die Bewilligung der vorgesetzten Distriktspolizeibehörde ersorderlich.

Um diese zu erlangen hat der Bewerber sein Gesnch dem betreffenden Landeommissariate zu überreichen und gleichzeitig dnrch genügende amtliche oder amtlich beglanbigte Zengnisse nachznweisen.

n.) daß er dem bayerischen Unterthansverbande angehöre und der Militärpflicht Genüge geleistet habee

b) daß er in nnbescholtenem Rnse stehe und daß namentlich gegen seine Redlichkeit und Nüchternheit uichts Nachtheiliges bekauut feie

c) daß er die Schifffahrt erlerut und die bayerische Rheinsirecke wenig- stens zwei Jahre lang als Schiffsknecht oder Steuermauu be- fahren habee

d) daß er ein Fahrzeng besitze, welches zu den Trausporteu, womit er sich befassen will, nach dem Anssprnche der unter .^. 5. erwähnten Untersnchungs- Eommission geeignet und mit den hiezu ersorder- lichen Gerätschaften wohl ansgerüftet ift.

Art. 1I1. Anf Grund dieser Bescheinigungen ^oird der Bewerber zur Prüfung vor einer Kommission zugelaffeu, welche von dem betreffen- den Laudeommiffariate zu ernennen ift und die unter dem Vorsitze des

k. Landeommiffärse aus einem Schiffsbanmeifter und zwei, oder in Er- mangelung eines Banmeisiers. aus drei der Schifffahrt knndigen Männern besteht.

Diese Prüfung hat hauptfächlich den Zwecke zu ermittele

a) ob der Bewerber die Führung^ und Behaudlung eines Schiffes unter allen umständen versteht,

b) ob er die von ihm zu befahrende Stromstrecke genan kennt, und

o) ob er mit den die Kleinschifffahrt berührenden polizeilichen Vor^ schriften hinreichend bekannt ist. Das Urtheil der Prüfungs^Eommiffion wird dnrch die Worte ^ fähigt" oder "nicht befähigt" abgedruckt. Jn^ ^ane ver nachgewiesenen Befähigung wird den1 Bewerber das nachgefncht^ ^nten^ nach d^n n^d^ folgenden Formnlare dnrch das detreffende ^andeon1nriffariat abgestellt.

Art. I^. ^änl1ntkiche zn^ Kleinschifffahrt verwendete Fahrzeuge

müffen vorschriftsmäßig geai^ und n^ ^ ^ d^ ^t^ik^ d,^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 340. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/784&oldid=- (Version vom 31.7.2018)