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Dieses wird der kgl. Regierung aus den Bericht vom 4. d. Mts. nnter Wiederauschluß der vorgelegte Pateute ^ur weiteru geeigueteu Ver- sügung hiermit eröffnet.

Müucheu de 24. November 1845.

Ministerium des Juueru.

2... Regierungs-Bekauntmachung vom 5. Oetober 1848, den Rnhr- kanal betreffend.

Jm Namen Seiner Majestät des Köuigs.

Aus Beraulaffung einer Mittheilung der kgl. Regierung der Pfalz dom 24. September 1846 wird hiemit die von der k. prenßischen Regier- ung zu Düsseldors über die Benützung des Rnhrkanals nnterm 10. Jannar 1846 erlassene Verordnung znr öffentlichen Kenntniß gebracht. Vaireuth den 5. Oetober 1846. Königl. Regierung von Obersranken, Kammer des Jnnern. von Stenglein, Präsident.

Polizei^Ordnung für den Rnhrkanal bei Duisburg von der Ruhr bei Nengatt bis zum Rheinkanale.

^. 1. Der Rnhrkanal hat die zweifache Bestimmung, als Schutz- hase zu bleuen und zum Wassertransport benützt zu werden. Für beide Arten der Benntzung des Kanals ist ein Gebührentarif Allerhöchst voll- Zogen worden.

Jeder Schiffer ist verpflichtet, die Kanalgebüyren an den Rendanten der Kanalkaffe und zwar (mit Ansnahme des Schntzgeldes ^. 21) gleich beim Einlanse abführe. Ueber die geleistete Zahlung wird von dem Rendanten Onittung ertheilt, welche dem Hafenmeister jederzeit aus Ver- langen vorgezeigt werden mnß.

^. ^. Die Ansticht über den Kanal führt nnter Teilnahme und Eontrole des Rendanten ein Hafenmeifter, welcher in allen polizeilichen Angelegenheiten dem Vürgermeifter zu Dnisbnrg nntergeordnet ist.

^. 3. Jeder Schiffer, der mit dem Schiffe in den Hasen einlansen will, hat sich bei dem Hasenmeister zu melden ^ die Führer von Rhein- schiffe haben dabei deren Tragsähigkeit dnrch Vorlegung des Manifestes, Aichscheine^ oder Schifferpatentes nachznweisen.

^. 4. Nnr aus den Grnnd der über die geleistete Zahlung der Kanalgebühren vom Rendanten ertheilten Onittung werden die Schiffe in den Kanalhasen eingelassen. Sie nehmen diejenige Stellung im Hasen

ein, welche ihnen von dem Hasemeister angewiesen wird.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 343. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/787&oldid=- (Version vom 31.7.2018)