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. VI. Taris der Schisss-(Rekognitions-)Gebühren.

Von besrachteten Schiffen von 600 Zollzentner Ladungssähigkeit und darüber soll ohne^ Rücksicht aus Gattung und ^ Größe der Ladung,. sofern diese 300 Zollzentner und darüber beträgt, eine Reeognitions- Gebühr nach solgenden Sätzen erhoben werden:





















....




st^kr. s^kr. st.^kr. s^k^. ft..kr.


^n ^00 ^8tr. und nnter 1000 ^tr. ^adungssadigkeit

40

8

12

20 ............. 20


^1000 ,^ ^, 1500 ,,

1 40

20

30

50 .............. 50


1500 ,, ,, 2000

2 40

32

18 1 20 1 20


2000 2500 ,,

3 40

14 1

1 50 1 50



4 40 ............. 5^ 1 24 2 20 2 20


3000 ,d ..^ 3500

5 10 1 8 1 12 2 50 2 50


3500 ,, 4000 ,

^ 40 1 20 2 ^ 3 20 3 20


4000 d, 4500 ,^

7 ^.0 1 32 2 18 3 ^0 3 50


4500 d, ^ 5000

8 40 1 44 2 3^ 4 20 4 20


5000 und.dariider


40 1 5^ 2 54 4 50 4 50

D. Die in Beziehung auf die Vouziehung der Abgaben -Erhebung wegen der Schists-Aiche, Deklaration, Revision der Ladungen, sonstiger Bestimmungen, dann der Uebertretungen der einstweiligen Schifffahrts- Ordnung und deren Bestrafung getroffenen Vereinbarungen betr.

L Schifss-Aiche.

1) Die Mainschiffe sollen nach Maßgabe der für die Aichung der Rhein- schiffe geltenden Vorschristen geaicht werden.

2) Nach Ablanf eines halben Jahres soll kein ungeaichtes Fahrzeng mehr znr Ladung zngelassen werden.

^ ^3) Fahrzenge nnter 50 Eentnern Ladungssähigkeit bedürsen zwar der Aiche nichts dürsen aber, wenn sie nicht geaicht stnd, auch nur mu zollfreien Gegenständen oder mit Gegenständen des geringsten Taris- satzes beladen werden.

4) Jedes geaichte Schiff soll mit der Aichseala versehen und seine höchste Ladungsfähigkeit von anßen dentlich bezeichnet sein.

5) Jeder Führer eines geaichten Schiffes mnß den Aichschefn bei sich haben.

I^. Deklaration. 1) Kein Schiffer soll Waaren einladen nn^ versührene worüber er nicht einen Frachtbrief erhalten hat, worans Gattung, Menge und

Empsänger der Waaren ersichtlich sind.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 358. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/802&oldid=- (Version vom 31.7.2018)