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2) Alle in den Frachtbrieseu verzeichueten, von dem Schiffer in Ladung genommenen Waaren werden in ein Manisest^eingetragen, dem die einzelneu Frachtbriese als Belege dienen.

3) Der Schiffer ist^ verbnnden, durch Vorlegung des Manisestes und der Frachtbriese, sowie des Aichscheiues, jedem Maiuzollamt, welches er berührt, seine Ladung nachznweisen.

4) Das Manisest soll (nach einem im Wesentlichen mit dem aus dem Rhein bestehenden übereinstimmenden Formnlar) dnrch den Schiffer selbst oder für denselben von eiuem dritteu (mit Ausschluß der Zoll-, Schiffsahrts- oder Hasenbeamten) angesertigt, von den darin erwähnten Belegen begleitet und von dem Schiffer unterzeichnet sein, welcher (er sei Patron oder Führer) in allen Fällen für den Jnhalt des Manisestes verantwortlich bleibt.

5) Jn den Manisesten stnd die Güter znr Beschlenuigung der Abser- ugung nach Verschiedenheit der Tarffsätze, welchen sse nnterliegen, .abzntheuen und zu summireu.

6) Alle uuterwegs an der Ladung vorkommenden Ab- und Zngänge sind im Maniseste und zwar am Schlnsse desselben als Nachtrag, ohne leeren Zwischenraum zu lassen, nebst dem jedesmaligen Ge- bührenbetrage vorznmerken und nöthigensalls wie das Hanptmanisest zu bescheinigen.

^ 7) Das Manifest ist vom Schiffer am letzten Ausladeorte nnverzüglich an die dortselbst angestellten ob^er vom nächstgelegenen Mainzollamte dahin abgeordneten Zollbeamten abznliesern. ^8) Die eontrahirenden Staaten gestatten zum Zwecke einer geregelten Eontrole der Zollstellen, daß die Maniseste, welche an der letzten Erhebungsstelle abgegeben worden stnd, aus Verlangen der vorge- setzten Verwaltungsbehörde gegenseitig znr Einsicht nnter Vorbehalt der^ Rücksendung mitgetheilt werden. 9) Der Führer eines Floßes hat ein Manisest vorzulegen woriu die Gattung und Zahl der verssößteu Gegenstände - und zwar für jede dem nämlichen Zollsatze nnterliegende Holzgattung hn Gauzeu tarismäßig augegebeu ist. 10) Bei Schiffen, welche Main und Rhein besahren, sollen die sür^ den letzteren Strom ausgefertigten Maniseste auch für den Main giltig sein.

DI. Revision der Ladung. 1) Die Zollbeamten an jeder Mainzollstätte vom Einladungsorte an bis zu jenem der Ansladung sind, ohne daß dasür dem Schiffer

Gebühren abgenommen werden dürfen, berechtigt, znr Vergleiche

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 359. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/803&oldid=- (Version vom 31.7.2018)