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der Manifeste mit der Ladung entweder eine blos allgemeine Be- sichugung ohne Verrückung der Eolli, oder bei obwaltendem näheren Verdachte von Unrichtigkeit eine genauere Untersnchung der .Labung uach Gattung und Menge der Waaren vorznnehmen.

Es soll jedoch in allen Fällen nnnöthiger Ansenthalt, Bekdst.g- ung und Parteilichkeit strenge vermieden werden und stnd vielmehr alle Mittel, welche dieSchiffsahrt beschlennigen können, mit ernster Beflissenheit anznwenden.

2) An den Zollstäuen stndet bei Absertigung der Schiffer ohne Unter- schied eine strenge Reihensolge nach der Zeit^ der Anknnst statt,. den Fall ausgenommen, wenn Schiffe dnrch eine blos allgemeine Be- sichugung^ abgesertigt werden können, ^welche dann den znr speziellen Untersnchung kommenden, wenn letztere nicht schon begonnen hat, vorgehen.^

. 3) Die vorgenommene Einsicht vom Maniseste und der Besund der staugehabten Begleichung ist von den betreffenden Zollbeamten mit genaner ^Angabe der Zeit und des Ortes, wo dieselbe vorgegangen, aus ..dem Maniseste unentgeltlich zu bestätigen.

4) Die nähere Jnstrnktion für die Zollbeamten, namentlich hinsichuich der Behandlung der Maniseste, werden von den eontrahirenden Regierungen in gleichem Geiste und mit steter Rücksicht auf mög- lichste Beseitigung alles Ansenthaltes, aus Erleichterung und Beför- derung des Handels erlassen können.

IV. Sonstige Bestimmungen.

1) An Orten, wo sich eine Mainzollstäue bestndete dars nicht ohne Erlanbniß der Zollbehörde, welche jedoch nicht znr Ungebühr ver- zögert werden solle ans- oder eingeladen werden. Jm Uebertret- ungssalle hat der Schiffer (Patron oder ^Führer) eine nach den mehr oder minder erschwerenden Umständen zu bemessende Geldbnße von 1 st. 30 kr. bis 15 st. zu entrichten, vorbehaltlich der übrigen Sträsen, welche die Abgabengesetze des Landes gegen voreilige ober heimliche Anslabüngen verhängt haben mögen.

2) Dem Schiffer ober Flößer ist an jeder Mainzollstelle über die dort ^ geschehene Zahlung eine Onutung nnentgeluich ansznsertigen unb die Zahlungen überdieß unter seinem Manifeste anzumerken

Die Ouittungen müssen die Angabe der Gesammtmenge der zoll- pstichtigen Gegenstände nach den verschiedenen Klaffen der Zollsätze abgetheilt und den Betrag des flir jede Abtheilung entrichteten

Mainzo.lles so wie der bezahlten Schiffsgebühr enthalten.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 360. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/804&oldid=- (Version vom 31.7.2018)