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Art. 1. Die Schifffahrt aus der Donau und ihren Nebenflüssen soll von den Punkten wo dieser Strom und seine Nebenflüsse schiffbar werden, durch das ganze Gebiet der contrahirenden Staaten für Schiffe aller Nationen frei sein.

Zu der Schifffahrt aus einem der contrahirenden Staaten in den andern sind gegenseitig nur die Unterthanen der contrahirenden Staaten berechtigt; doch soll fremden Schiffen, die in der Fahrt aus einem jenseits des Flußgebiets der contrahirenden Staaten gelegenen Orte oder auf der Rückfahrt dahin begriffen sind, gestattet sein, auch Güter von dem einen dieser Staaten in den andern zu verbringen.

Jedem der contrahirenden Staaten steht es frei, die Binnenschifffahrt, d.i. die Befugniß zur Beförderung von Personen und Waaren von einem Uferplatze seines Gebietes nach einem andern Uferplatze desselben Gebietes auf seine eigenen Unterthanen zu beschränken; doch dürfen Schiffe eines der contrahirenden Staaten, wenn sie gelegentlich größerer, vom eigenen Lande aus- oder dahin zurückgehender Fahrten das Gebiet des anderen Staates ganz oder theilweise durchfahren, in der Richtung ihrer Fahrt auch zwischen den Uferplätzen des letzteren Gebietes Personen und Waaren befördern.

Art. 2. Alle ausschließlichen Berechtigungen, Schifffahrt auf den genannten Flüssen und Strömen zu treiben, sowie alle wie immer gearteten Begünstigungen, welche Schiffergilden oder anderen Körperschaften und Personen bisher eingeräumt waren, sind hiermit gänzlich ausgehoben und es sollen dergleichen Berechtigungen auch in Zukunft Niemanden ertheilt werden.

Auf das Postregal, sowie auf die Fähren und andern Anstalten zur Ueberfahrt von einem Ufer zu dem gegenüber liegenden, beziehen sich die gegenwärtigen Bestimmungen nicht.

Art. 3. Die contrahirenden Staaten verpachten sich einverständlich gleichförmige Vorschriften für die Ausübung der Schifffahrt und die Handhabung der Strompolizei auf Grundlage der in diesen Beziehungen bereits bestehenden Anordnungen und mit Berücksichtigung der auf andern deutschen Strömen durch Uebereinkunft festgestellten Grundsätze zu erlassen.

Art. 4. Alle bisher an den genannten Strömen und Flüssen bestandenen Stapel-, Niederlags-, Umschlags- und Vorkaufsrechte sind hierdurch ohne Ausnahme für immer aufgehoben, und es kann aus diesem Grunde künftig kein Schiffer gezwungen werden, den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages zuwider, gegen seinen Willen aus- oder umzuladen, oder eine bestimmte Zeit an einem Orte zu verweilen.

Art. 5. Die Ausübung der Schifffahrt auf den genannten Strömen und Flüssen innerhalb der als frei erklärten Strecken ist einem Jeden

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 366. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/810&oldid=- (Version vom 19.4.2024)