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gestattet, welcher, mit geeigneten Fahrzeugen versehen, von seiner Lanyes^ obrigkeu hierzn die Erlaubuiß erhalten hat. Es werden hierüber nähere Anordnungen vereinbart werden.

Art. 6. Reisefahrten zwischen den Kausteuteu und Schifferu einer oder mehrerer Userstädte können nur nnter solchen Bedingunger. gestattet werden, welche zur Verhinderung des Entstehens eines der freien Schiff- fahrt hinderlichen Monopols geeignet sind.

Art. 7^. Auf derDouau von der bayrisch-würuembergischen Grenze bis Ungarn,. sowie aus den schiffbaren Nebenslüffen dieser Stromstrecke werden sämmtliche bisher bestandene Wasserzölle, sonne alle andern, nnter was immer für Namen bekannten Abgaben, womu die Schiffsahrt belastet ware sodann von einem noch näher zu vereinbarenden Termin an die an einigen Orten noch bestehenden Eommnnalzölle ausgehoben.

Die österreichische Regierung wird die Schifffahrtsgebühren auf der Donanstrecke vom Eintriue nach Ungarn bis zum Anstrute in die Türkei,. sowie auf den in diese Donanstrecke einmündenden Nebenslüffen alsbald einer Regnlirung in dem Sinne nnterziehen, daß dieselben thnnlichst ver- einfacht und ermäßigt, ^aus einige wenige Einhebungspnnue beschränkt und gleichmäßig ohne Rücksicht aus ^ die Herknnst des Schiffers,. des Schiffes und der Ladung nur aus die Bestimmung der letzteren erhoben werden.

Art. 8. Unter den im vorhergehenden Artikel erwähnten Abgaben ssnd nicht begriffen: ^

a) die eigentlichen Ein.-, Ans- und Dnrchgangsabgaben, welche von den .Schiffen und Waareu nach den allgemeinen Zollgesetzen zu entrichten .sind.

Sollte jedoch eine Waare den ganzen Weg dnrch das Staats- gebtet auf der Wafferftraße znrücklegen, so ist sie vom Durchgaugs- zolle sreie

b) die Verbrauchsabgaben (Verzehrungssieuer und Verzehrungsstenerzn- schläge), welche für die in den Verbranch übergehenden Gegenstände im ganzen Lande oder an einzelnen Orten zn^ entrichten sind, nnter der Bedingung, daß die von einem andern Lande oder beziehungs- weise von einem anderen Orte herkommenden Gegenstände nicht höher belegt werden, als die im Lande oder Orte selbst erzengten.:

c) die Gebühren für Benützung gewisser öffentlicher Anstalten z. B. für Kraynen, Waagen, Bohlwerke, Niederlagen, dann jene für geleistete Arbeiten, z.B. für Schlenßen- und Brückenöffnung, Nieder- legung von Mastbänmen, Lootsen- und Stenermannsdienste.

Doch sind diese Gebühren ohne Rücksicht auf die Herknnst des Schiffers, des Schiffes oder der Ladung gleichmäßig nach bestimm- ten, öffentlich knnd gemachten Tarisen und nur für wirklich benützte

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 367. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/811&oldid=- (Version vom 31.7.2018)