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Anstalten und wirklich gelieferte Arbeitert eiuzuhebeu, für bereus bestehende Eturichtungen dieser Art über das gegenwärtige Aus- maß nicht zu erhöhen und bei neu errichteten nicht höher zu be- stimmen, als zn^Deckung der Ziuseu des Aulage-Kapitals. und der Unterhaltungskosten ersorderlich ist. d) Die Regulirung der Kanalgebühren bleibt jeder Regierung uber- lassen Es solleu jedoch auch diese Gebühren nicht höher sein, als zum Ersatze der Ziuseu des Aulage - Kapitals und der Unterhalt- ungskosteu nothwendig ist.

Art. 9. Jeder Schiffsinhaber oder Führer ist gehalten, bei Ueber- schreitung der Zollgrenze eines der eontrahirenden Staaten der hierzu be- stimmten Behörde ein Schiffsmanisest zu übergeben.

Dort, wo eine die gesammte Schiffsladung nmsassende Zolldeelaration vorgeschrieben ist, vertritt dieselbe die Stelle des Sch.ffsmanifestes.

Die näheren Vorschristen hierüber, sowie über ein erleichtertes Zoll- versahren bei Schiffen nnter Ranmverschlnß werden.lm gemeiusamen ein- verständnisse erlassen werden.

Art. 10. Znr Handhabung der Schiffsahrtsordnung und der Flnß- polizei- Vorschriften, sowie znr Abnrtheilung der sich ergebenden Eontra- ventionen wird in den eontrahirenden Staaten die ersorderliche Anzahl von Flnßpolizeigerichten bestellt und deren Wirkungskreis, Versahren und die Rechtswirkung ihrer Entscheide näher normirt werden

Art. 11. Die eontrahirendeu Staateu verpssichteu ssch, ihren Zoll- und Polizeibehördeu die Weisung zu ertheileu, den Beamteu des anveru Staates bei den znr Handhabung der Flnßpolizei nöthigen amtlichen Ber- Achtungen gegenseitig in aller Weise^behülssich zu sein, auch aus Verlangen die Ergebnisse eingeleiteter Untersuchungen und überhaupt jede andere gewünschte Ansknnst bereitwilligst zu ertheileu.

Art. 12. Die eoutrahireudeu Staaten machen sich anheischig, eine besondere Sorgsalt darans zu verwenden, daß aus ihrem Gebiete der Leinpsad überall nach Maßgabe d^es Bedürsnisses der Schiffsahrt hergestellt, in guten Stand gesetzt und dariu erhalteu werde. ,e Sie verbiuden sich serner, jede in den Grenzen seines Gebietes und Fahrwassers sich besindenden Hindernisse der Schifffahrt auf ihre Kosten wegräumeu und jedesmal, bis dieses geschehen, die im Fahrwaffer oder in dessen Nähe besindlichen, der Schiffsahrt gefährlichen Steine, Bänme .^e. mit Warnungszeichen versehen zu laffeu, auch keine die Sicherheit der Schifffahrt gefährdenden Strom- und uferbanten zu gestatteu.

^ Nebeu oder auf den vorhandener. Vrücken werden dort, wo Segel- schiffe vorznkommen psiegen, Vorkehrungen, um die Handhabung der Massen

zu erleichtern, getroffen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 368. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/812&oldid=- (Version vom 31.7.2018)