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^ Es wird auch kräsugst Sorge getragen werden, daß dnrch Mühlen und andere Trieb- und Raderwerke, durch Hinabrolle von Vlöckeu aus den Steinbrüchen und Lagerung des Abouums hart am user eine Hemmung oder Erschwerung der Schiffsahrt nicht verursacht werde. Die Anlegung von Landungs- und Ladeplätze ^ und schützenden Winterhäsen soll nach Bedürsuiß befördert werden.

An deujeuigen Flnßstrecken, welche zwischen den eontrahirendeu Staateu die Greuze bilden, solleu Userbauteu und Stromwerke und im gemein.- sameu Einverständnisse angelegt und zu diesem Ende die hierans beziig- lichen Pläne der anderen betheiltgten Regierung mitgetheilt werden. Diese Mittheilung liegt in^ Bayern den Kreisregierungen, in Oesterreich den Kopräsidenten oder den Kreisregierungen, und wo diese nicht bestehen, den Statthaltereien ob. ^

Die Znstimmung zu den beabsichtigten Anlagen wird als gegeben erachtet, wenn vom Tage der Zaylung der betreffeuden Pläne an ^ sechs Wochen verstossen ssnd, ohne daß eine Rückänßerung erfolgt ist. - Die in dieser Beziehung aus gemeinschastliche Banten oder Beitragsleistungen zu den Herstellungen aus einzelnen Flüßen und Flnßstrecken bestehenden Verträge und Observanzen bleiben in Krast.

Art. 13. Sogleich nach Abschlnß des gegenwärtigen Vertrages wird eine Eommission von Sachknndigen niedergesetzt werden, welche die Donan auf der Strecke von der bayerisch-württembergischen Grenze bis Wien, dann den Jnn und die Salzach aus der Strecke von Kussstein und Hallein bis zu ihrer Einmündung besahren und das, was znr Herstellung und Erhal- tung der geregelten Schiffsahrt zu geschehen hat, erheben und nnter Her- vorhebung der Reihensolge der Arbeiten mit Hinsicht aus ihren Znsam- menhang und ihre größere oder geringere Dringlichkeit bezeichnen wird. Ans Grnnd des Gntachtens dieser Eommission wird eine weitere Verständigung^ her eontrahtrenden Staaten über die zu übernehmenden Arbeiten und die Zeit ihrer Vollendung ersolgen.

Nach drei Jahren vom Zeitpnnkte dieser Verständigung angesangen, oder wenn es ssch als nöthig erweisen sollte, noch srüher, wird eine nener- liche Vesahrung der erwähnten Strom- und Flnßstrecken ersolgen, um ihre Beschaffenheit, die Wirkung der zu ihrer Verbesserung getroffenen Maßregeln und die etwa eingetretenen nenen Hindernisse einer regelmäßi- gen Schffffnhrt zu nntersnchen und sestznstellen.

Diese Vesahrung wird auch später von drei zu drei Jahren wieder- holt werden.

Längstes sechs Monate nach dieser periodischen Vesahrung wird dann jedesmal in Wien eine Revisions-Eommission sich vereinige, zu welcher jeder der eontrahirenden Staaten einen Bevollmächtigten delegirt, um sich

von der vollständigen Beobachtung des Vertrages zu überzengen, Beschwerde

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 369. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/813&oldid=- (Version vom 31.7.2018)