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Bei diesem Schifffahrtsbetriebe solleu alle Schiffe in jeder Beziehung auf dem Fuße einer vollsiändigen Gleichheit behandelt werden.

Art. VI. Für Schiffe, welche aus der offenen See kommen oder bahiu zurückkehre, dieueu ihre für die Seeschiffsahrt erforderlichen Bord- Urkunden auch zur Legitimatiou für ihre Fahrte auf der Donau.

Die Führer dieser Schiffe habeu sich damit bei den mit der Urber- wachung der Douauschiffsahrt betrauteu Schifffahrtsbehördeu aufVerlaugen auszuweisen ^

Art. VII. Die Schiffe, welche aus einer mit derDouau in mutet- barer Verbindung stehenden Wasserstrasse kommen oder dahin zurückkehreu, sollen ebeusalls uach den in den Artikeln V. und VI. enthaltenen Grnnd- sätzen behandelt werden.

Art. VIlL Der Betrieb der eigentlichen Flußschiffahrt, welcher zwischeu den Landungsplätze der Donau, ohne da.s offene Meer zu be- rühren, ftattstndet, fft den Schiffern der Userländer dieses Stromes vor- behalten.

Alle solche Schiffe, wenn sie in Gemäßheit der solgenden Artikel legitim.rt stnd, sollen^ zum Betriebe der Flußschiffahrt auf her Donau auf dem Fuße einer vollsiäudigen Gleichstellung berechtigt sein, sie werden demzufolge Wäaren und Personen zwischen allen Landungsplätzen der Uferländer ohne irgend eine Ansnahme beordern können. Jedoch sind dieselben und ihre Führer in dem Betriebe der Biuuenschiffsahrt auf diefem Strome zwischeu den Laudungsplätzeu eiues und desselben Ufer- lanbes de gleiche Bedingungen nnterworsen, wie die Einheimischen.

Art. IX. Es ist jedem Schiffsahrts -Unternehmer des einen User- landes gestauet, in dem Gebiete des andern an den Userplätzen des Stromes Schiffsahrts- Agenten ansznstellen, die für chre Unternehmung erforderlichen Bnreanr und Anstalten einzurichte oder auch die öffentlichen Schifffahrts-Anftalten wie Ladungsplätze n..s. w. aus gleichem Fuße mit de Landesangehörigen zu benützen. Die Beröffentlichung von Tarisen für die Schiffsahrt soll nicht beanstandet werden.

Jn Bezng aus den Besitz von Baulichkeite zu obigem Behufe ist sich uach den Gesetze zu richten, welche das nnberechugte Eigenthnm in de Staate jedes eontrahirenden Theiles regeln.

Art. X. Alle ^ Vortheile, welche in eiuem Userlaude de Schiffe irgend einer Natiou in Bezug auf die Douauschiffsahrt eiugeräumt werden. solle auch jee sämmtlicher Userländer eingeränmt sein.

^ ArL XI. Damit ein Fahrzeng als zu eiuem Userlaude gehörig anerkannt und in Folge desse zum Betriebe der Flußschiffahrt zwischeu alle Donau-Userplätze ohne Uuterschied in Gemäßheit des Art. VlII. zuge-

lasse werden muß dasselbe Eigenthnm eiues Uuterthaues des betreffenden

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 373. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/817&oldid=- (Version vom 31.7.2018)