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Art. XXV. Weuu eiuem Schiffer irgeud ein zwingendes Ereiguiß begeguet, welches ihn an der regelmäßigen Fortsetzung seiner Reise ver- hindert, so soll es ihm erlanbt sein, auch an andern Orten, Fahrzeug und Ladung in Sicherheit zu briugen, mag letztere zum Transit oder zum Verbrauche in dem Laude, wo ihm das Ereiguiß begegnet ist, bestimmt sein. Er hat aber nnverzüglich die nächsten Stenerbeamten oder die nächste^ Ortsobrigkeit davon in Kenntniß zu setzen,. damit der Zwang, der ihn zum Anlanden bestimmt hat, glaubhast sestgestellt, und ein Protokoll dar- über ausgeuommeu werde. Eigenmächtige Vorkehrungen hat derselbe möglichst zu vermeideu.

Nimmt der Führer des Fahrzeuges, um seiue Reise sortzusetzeu, die ^üter uachher wieder ein, welche er aus Noth aus Land gebracht haue, so^hat er davon keine Eingangs-, Ansgaugs- oder Durchsuhr-Zölle^u entrichten.

Art. XXVI. Die Regierungen der Userländer machen sich im allge^. meiueu Handels- und Schisssahrts- Jnteresse anheischig, innerhalb ihrer Gebiete eiueu oder mehrere Häseu zu bestimmen welche als sreie Nieder- ^ lagsorte dieueu solleu, und wo die, uach ihrer Beschaffenheit hierzu geeigueteu Waareu aller Nationen, für kürzere oder längere Zeit, unter zollämtlicher Aussicht in Magazinen eingelagert werden können. Solche Waaren können hierauf wieder znr weiteren Versendung aus den Strom zugelassen werden, ohne irgend einer Abgabe nnterworfen zu sein, in so lange sie nicht in das Land selbst zum Verbrauche oder zum Trausit eiu- gebracht werden. Es versteht sich jedoch von selbst, daß für die Zeit ihrer Niederlage die in jedem Orte bestehenden Magazin-, Bohlwerk-, Krahn-, Waaggebühren n. s. w. entrichtet werden müffeu.

^lrt. XXVII. Macht sich ein Schiffssührer einer Uebertretung der Zollvorschristen schnldig, so soll e^ nnch den Gesetzen jenes Landes, gegen welches die Uebertretung gerichtet war, bestraft worden.

Sollten die Zollbeamten eines Uferlandes eine Uebertretung der Zoll- vorschristen eines andern Uferlandes entdecken, so haben sie hiervon dem nächsten Zollamte des letzten Userlandes schleunige Nacbricht zu geben.

Art. XXVI1I. ^ie Vorschristen für die Ouarantaine-Anstalten aus der Donan sollen in einer Art abgesaßt sein daß sie den sanitätspolizei- lichen Zweck erreichen können , ohne die Schiffsahrt nnnöthigerweise zu behindern. ^

^.lrt. XXIX. Jn so lange der Gesnndheitszustaud in den derDouau nahegelegenen Gegenden keiueu Aulaß zu einer Besorgniß gibt, wird die Zeusrist, welche die aus dem Meere kommeudeu Schiffe seit chrem Eiu- lausen in den Fluß gebraucht habeu, deuselbeu in die durch das Reglement

vorgeschriebenen Observations- und Eontnmaz-Periode eingerechnet werden.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 379. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/823&oldid=- (Version vom 31.7.2018)