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Art. XXX. Die Schiffe, welche dieDouan besahren, sollen keiner Ouarantaine-Maßreg.el uuterzogen werden, wenn währeud der Dauer von zwöls Monaten weder in der europäische Türkei, noch in den übrigen Uferländern des besagten Flnffes der Verdacht einer Pestkrankheit vor-. handen ist.

Es ist wohlverstanden, daß die aus dem Meere kommenden Schiffe dieselbe Begünstigung genießen werden, sobald sie den, nach Maßgabe ihrer Provenienz, dnrch die Reglements vorgeschriebenen Maßregeln nnterzogen worden sind.

^ ^ Art. XXXI. Die Regierungen der Userländer behalten sich im Jnteresse der Schiffsahrt vor, weiter noch alle jene Besummungen zu treffen, welche ihnen die Erfahrung auratheu sollte, um das Ouarantäne- System so viel als möglich zu vereinsachen. ^

Art. XX.XI1. Jn Schiffbruchs- oder andern Unglückssällen werden die Lokalbehörden des Landes, in welchem sich der Unsall ereignet hat, alsogleich die dnrch die Umstände gebotenen Reuungs- und Sicherheus- anstauen treffen. .

Es fft wohlverstanden , daß das Strandrecht für immer ausgehoben bleibt.

Art. XXX1II. um Schiffbrüche und andere Unglückssälle aus der

Donan so viel als möglich zu vermeiden, sowie znr größere Sicherheu und Erleichterung der Schifffahrt, wird jede Regierung an den geeignete Stelle für einen gehörig organisirten Lootsendienst sorgen.

Die Schiffe, welche aus der Donan sahren, sind verpachtet, gesetzuch besngte Lootsen aus jenen Strecke des Stromes auszunehmen, w.o bies gegewärtig vorgeschrieben ist, oder künftig sein wird, und sich den hezüg- lichen Verordnungen zu sügen.

Die Userstaaten -Eommission wird eine Revision der vorhandene Vorschristen über den Lootsenzwang vornehme.

Art. XXXIV. Die Regierungen der Uferläuder behaue sich vor, im gemeinsamen Einverständnisse mittelst der permanenten Eom.niffiou die nmständlichen Schiffsahrts- und Strompolizei-Reglements sestzusteuen.

Einstwellen werden die in jedem Uferstaate besteheudeu oder^allensaus noch erscheinenden Gesetze und Vorschriste dieser Art aus alle Fäue anwendbar sein, welche in der gegeuwärtigen Schiffsahrtsaete nicht vor- geseheu sind.

Die Anordnungen, welche die enropäische Eommission für die Veschiff- ung der D^nan-Miindungen provisorisch zu treffen finde wird, um die ihr dnrch den Artikel XVI. des Pariser Traktates vom 30. März 1858^ zngewiesene Anfgabe zu erfüllen, haben so lange in Wirksamkeit zu bleiben,

als dieß für erforderlich erkaunt werden wird^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 380. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/824&oldid=- (Version vom 31.7.2018)