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Maßnahmen zu verbefferu, welche, ohne in die Kategorie der verbiud- lichen Arbeiteu im Sinne des Artikels XXXVI. zu salleu, ihuen dennoch nützlich oder nothweudig erscheinen werden.

Art. XL. Es sollen keine Strom- oder Userbanten aus der Donau gestattet werden, welche der Schiffbarkeit dieses Stromes uachtheilig wer- den könnten.

Die Regierungen der Userländer werden überdies die nöthigen Vor- kehrungen treffen, ^ans daß Mühlen oder andere Knnstanlagen irgend einer Art, welche aus diesem Stronle bestehen, oder künstig errichtet werden, der Schiffsahrt nie eine Hemmung verursachen können.

^Anch soll der sreie Dnrchlaß dnrch die Vrücken den Schiffen und Flößeu so schnell als möglich gewährt werden.

Art. XLL Die an den Usern der Donan bestehenden Leinpsade sollen, insoweit es das Vedürsniß der Schiffsahrt erheischt, in gutem Stand erhalten werden.

Die Schiffssührer sind für allen durch die Mauuschast oder die Zug- thiere ihrer Fahrzeuge an den Leinpsaden oder in deren Nähe angerichte- ten Schaden verantwortlich.

Art. XLI1. Die Regierungen der Userläuder macheu sich verbiud- uch, jede in ihrem Gebiete, die Röthigen Vorkehrungen zu treffen bamu Lade- und Landungsplätze znr öffentlichen Venützung nach Maaßgabe des sich zeigenden Bedürsnisses hergestellt werden, und damit auch, so weit es sich erzwecken läßt, eine genügende Anzahl ^von Magazinen und ^ager- plätzen für Waaren vorhanden sei.

^lrt. XL1II. An allen geeigneten Orten der Douau solleu Pegel errichtet werden und regelmäßige Beobachtungen des Wafferstaudes statt- sinden.

Art. XLIV. Die permanente Userstaaten -Eommission wird inner- halb der Grenzen ihres Wirkungskreises über die Aussührung und ^.lnf- rechthaltung der Bestimmungen der gegeuwärtigen Schiffsahrtsaete wachen..

Eiue weitere Verstäudigung wird dieseu Wirkungskreis sowie die besonderen Bestimmungen über die orgauischeu Einrichtnugen der eom- mission seststelleu. ^

Art. XLV. Ju Auem, was nicht durch gegeuwärtige Schiffsahrt^- acte geregelt ist, bleibeu die bereits bestehenden Verträge, Eonvenrtonen und Verbindungen zwischen den Userstaaten in Wirksamkeit.

Art. XLVI. Die gegenwäruge Schiffsahrts -Acte sou mit d^u 1. Jannar 1858 in Krast treten, und die Regierungen der Userkander werden sich gegenseitig die ersorderlichen Mittheilungen über die ^an^

zngsmaaßregeln macheu.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 382. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/826&oldid=- (Version vom 31.7.2018)