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3. Die Waareu sind nach der beim Handelsstande gebräuchlichen Beuenuung vorzntrngen und etwaige Erlänterungen in den Bemerkungen beiznfügen.

4. Bei Waaren, welche nach dem Handelsgebranche nicht uach Ge- wicht bezeichnet zu werden psiegen, ist wo möglich ein anderweitiger Maaßstab der Menge anzngeben. Jn der Rnbrik der Menge oder nöthi- gen Falls in den Bemerkungen ist wo möglich anzngeben, welches Landes- gewicht oder Maaß, ob brutto oder uetto daruuter verstanden ist.

5. Besteht das Manisest aus mehr als einem Bogen, so muß es ^ pagintrt und gehestet werden.

6. Für geringsügige Transporte aus knrzen Strecken sowie für die aus Flößen transportirten Waaren, genügt statt des sörmlichen Manisestes

ein einfacher Ladungs-Nachweis.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 385. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/829&oldid=- (Version vom 31.7.2018)