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Anlage D (zum Art. XXXV^.

Flösser^PatenL

Nachdem Vorzeiger dieses N. N. ......... .

ab ....... sich über die nöthigen Kenntnisse und Fähig-

ketten abgewiesen hat, ist ihm die Erlanbniß zur Führung jedes aus der Donan gehenden Holzstoßes unter heutigem Tage uubedeuklich ertheilt worden.

Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anvertrante Holzstoß mit aller Sorgsalt und Umsicht zu sühreu, von demselben Schaden,. Unglück oder Gesahr nach allen Krästen, so weit möglich, anwenden, auch bei seinen Fahrten die Bestimmungen der Donanschiffsahrts-Aete, sowie die Schiffsahrts- und strompolizeilichen Vorschristen genan zu befolgen, ist ihm hierüber gegenseitiges Flösser- Patent nnter amtlicher Besiegelung ansgesertigt worden.

...... den ........ .

(L. S.) (Namen der Behörde.)

(Unterschrist.)

Reg.-Bl.1tt f. d. Königr. Bayern für das Jahr t858. Nr. e. S. 105^t90.

4.L Bekanntmachung, Vorschristen über den Vouzng der zwischen Bayern, Oesterreich, der Türkei und Württemberg abgeschlossenen Donan-Schifffahrts-Aete betreffend.

Königliches Staatsministerinm des Jnnern,. des Handels und der öffentlichen Arbeiten.

Nachdem die zwischen den Donan-Uferstaaten am 7. November 1857 abgeschlossene und durch das Regierungsblatt vom 12. Februar d. Jrs. publizirte Donan-Schisssahrts^ete mit dem 1. Jannar l. Jrs. in Kraft getreten ist, werden zum Vouznge derselben hinsichtlich der ganzen im bayerischen Staatsgebiete gelegenen Donanstrecke nachstehende Vorschriften erlassen, welche von dem Schisssahrt treibenden Pnbliknm und den betreff fenden königlichen Behörden genan zu beobachten sind:

^. 1. Jn Bezng aus die gesammte Donanschisssahrt, sie möge mit Damps-, Rnder- oder Segelschissen betrieben werden, haben die mit der Ueberwachung der Schisssahrt betranken, oder mit derselben dnrch ihre Amtshandlungen in Berührung kommenden Behörden und Organe sich vor Al.lem die Bestimmungen der Art. V und VII1 der Schisssahrts^Aete über Freiheu des Schisssahrts^Vetriebe^ nach den zwei Hanptabtheilungen desselbeu gegenwärtig zu hatten und s^ st^yt ^t bayerischen at^

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 388. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/832&oldid=- (Version vom 31.7.2018)