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Ausgenommen hiervon sind : ^

n.) die Schiffe von solcher Eonstrnetion, daß sie nur znr einmaligen Thalsahrt geeignet und bestimmt sind,^

e^

b) die kleinen Fahrzenge, welche lediglich den gewöhnlichen Personen- und Marktverkehr zwischen naheliegenden Orten vermittelnd

c) ^ die Fahrzenge von einer Ladungssäyigkeit nnter 50 Zentner inner-

halb der bayerischen Donansirecke ^

cl) die Fahrzenge, welche innerhalb der bayerischen Donaustrecke zum Trausport von landwirthschastlichen und roheu Natnrprodnue dienen ,

e) die Uebersahrten oder Fähren nach dem unten solgenden ^. 8. ^. 3. Das Schiffspatent wird von der Distriuspolizei- Behörde jenes Bezirkes, wo die Unternehmung ihren Standort hat, ausgestellt, und es ist zu diesem Behuse unter Vorlage der Eoueessious- oder Lizeuz- Urknnde (^. 1 oben) und mit genaner Bezeichne des Schiffes, für welches ^ das Patent erlangt werden will, das Ansnchen bei der gedachten Behörde zu stellen.

^iese Behörde chat das Schiff sowohl in Beziehung auf seine Trag- sähigkeit, als auch hinsichtlich seiner Tüchtigkeit und Sicherheit dnrch Sachverständige nntersnchen zu laffeu, und wenn es in dem ersorderlichen schifffahrtstüchtigen Znstande besnnden wird, das Patent nach dem beilie- genden, mit aller Genauigkeit auszusülleudeu Muster I auszusertigen.

Ueber die Ermittelung der Tragsähigkeit der Schiffe wird eine besou- dere Verordnung erlassen werden.

Ueber die mit Patenten versehenen Schiffe ist bei der gedachten Behörde ein bleibendes Verzeichniß nach dem beiliegenden Mnster II zu führen, worin diese Schiffe mit fo^l.mfe-.den Nnmern eingetragen werden, und worin auch die Eigenthnmsübertragungen und Patenterlöschungen gehörig in Evidenz gehalten werden müßen.

Das Schiffspatent muß sich bei Ausübung der Schifffahrt stets an Vordres Schiffes besinden.

^. 4. Jeder Führer eines Ruder- oder Segelschiffes oder eiues Floßes aus der Donau muß mit dem orduungsmäßigen Schiffer- oder Flößer-Patente verseheu sein.

Ausgenommen hiervou ssud die Führer der Fahrzeuge, welche im ^. 2 lit. b. c. cl und c bezeichnet sind.

1^. 5. Wer sich ein Schifferpatent zur Führung von Ruder- oder Segelschiffe oder ein Flößerpatent für seine Person verschaffe wiu, hat sich angine Disiriktspolizeibehörde, deren Bezirk von der Donau berührt

oder durchzogen wird, mit dem dessausigen Gesuche zu weudeu und sich dabei

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 392. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/836&oldid=- (Version vom 31.7.2018)