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a) über sein Lebensalter^

b) über sein Unterthansverhältniß und wenn er ein Jnländer ist, über seine Heimathsznständigkeit^

o) über sein Wohlverhnlten

cl) über eine wenigstens zweijährige entsprechende Verwendung bei dem praktischen Schiffsdienste, resp. Flößerei -Betriebe anszuwei- seu, und

o) anzngeben, für welche Gattung von Fahrzengen er das Führer- patent zu erlangen wünscht.

^. 6. Sind diese Nachweisungen geliefert und ohne Anstand besnnden, so hat die gedachte Behörde den Bewerber zu einer Prüsung zuzulassen.

Die Prüsung ist nnter Leuung eines Banbeamten, oder wenn ein solcher sich im Orte nicht befindet, nnter Leitung eines Organs der Distrikts- polizei-Behörde dnrch anerkannte Schiffsmeister oder dnrch schon patentirte Schiffssührer oder Floßführer vorZnnehmen^ sie ist mit Rücksicht aus die Gattung der Fahrzenge, für deren Führung das Patent erlangt werden will, entsprechend einzurichten^ und hat sich weniger aus das Theoretische als vielmehr auf das Praktische des Schiffsdienstes, resp. der Flößerei zu beziehen.

Nach gntbestandener Prüsung ist dem Bewerber das Schiffer- oder Flößer- Patent nach dem gehörig ansznsüllenden Mnster DI oder IV ans- zustellen.

^. 7. Jene Schiffs- oder Floßsührer, welche aus der Donan dieses Gewerbe bereits praktisch erprobt haben, können dnrch die Distriktspolizei- Behörde von der Prüsung dispensirt werden, und daher bei dem Vorhan- densein der üblichen Ersordernisse auch ohne dieselbe das Schifferpatent znr Führung von Rnder- oder Segelschiffen oder das Flößerpatent erlangen.

Die Jnhaber einer Eoneession oder Lizenz bedürsen für ihre Person weder einer Prüsung noch Dispens, sondern können die Anssertigung des Schiffer- oder Flößer-Patentes aus Grnnd ihrer Gewerbsnrknnde erhalten.

^. 8. Ans die Ueberfnhren oder Fähren von einem Ufer der Donan zu dem gegenüberliegenden finden vorstehende Bestimmungen keine Anwen- dung und werden hierdnrch die diesfalls bestehenden Vorschristen und besonderen Loealeinrichtungen nicht berührt.

II. schnitt.

Bestimmungen über den Betrieb der Schisssahrt mit Dampfschisfen.

^. 9. Die Ertheilung der Eoneession zum Betriebe der Dampf- schisssahrt aus der Donan ist nach ^. 211 der Gewerbs-Jnstrnktion vom 17. Dezember 1853 der königlichen Genehmigung vorbehalten, und das

Versahren hierbei richtet sich nach ^. 211 derselben Jnstrnktion.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 393. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/837&oldid=- (Version vom 31.7.2018)